IX. Thibaut Versuche
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Maaße Unrecht thun kann, daß man sie als diejeni¬
gen darstellt, welche mit den Buchstaben Abgötterer
treiben, da sie doch, diesen Aeusserungen nach, gera¬
dezu in die zweyte der vorhin bezeichneten Classen ge¬
hören. Aber der Verf. thut sich durch die unterlassene
Absonderung der zweyten Classe sogar selbst Unrecht,
indem er sich dadurch in die dritte Classe zu bringen
scheint, da er doch ebenfalls, wenn man es genau un¬
tersucht, in die zweyte Classe gehört. Daß er dahin
gehöre, gibt er am Ende seiner Abhandlung auf das
allerunzweydeutigste dadurch zu erkennen, wenn er mit
Hrn. Prof. Gros (de iusto philosophiae usu in tra-
ctando iure Romano. Erlang. 1796.) annimmt, daß
die systematischhistorische Behandlung des Rechts, das
heißt eine solche, welche sich zu den höchsten Grund¬
sätzen des Gesetzgebers erhebt, und diese mit den
übrigen untergeordneten Grundsätzen desselben zur Ein¬
heit des Systems verbindet, die einzige ist, welche sich
mit der Natur des positiven Rechts verträgt." Es
scheint also, daß es nur jener Absonderung der zwey¬
ten Classe bedürfe, um unsern philosophischen Ver=
fasser mit seinen historischen Gegnern darin zusam¬
mentreffen zu sehen, wenigstens sie nicht weiter aus¬
einander zu finden, als daß jener die Gesetze philoso¬
phisch-historisch, diese aber historisch-philosophisch,
daß aber beyde Theile sie im Geiste des positiven, in¬
terpretiren wollen. Eine andere Stelle, welche be¬
weist,
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