üb. einz. Theile d. Theorie d. Rechts, B. I. 325
genannten Verf. des Geistes der juristischen Literatur,
als Leute, die sich für die Nichtigkeit der philosophi¬
schen Interpretation erklärt haben, und an dem tod=
ten Buchstaben des Gesetzes kleben. Er nennt histo¬
rische Juristen diejenigen, die die Gesetze lediglich aus
den Begebenheiten der Zeit zu interpretiren suchen; er
bedenkt nicht, daß es die Geschichte nicht weniger mit
den Meynungen als mit den Begebenheiten zu thun
hat, und daß also auch die geschichtlichen Juristen die
Gesetze eben so gut aus der Philosophie, als aus Factis
zu erläutern suchen. Wenn die historischen Juristen
erklären: "Alles Positive ist auch aus dem menschli=
lichen Geiste ausgegangen, und kann daher selbst nicht
ohne Geist seyn; es ist Resultat eines Raisonnements,
und muß daher Stoff zum Raisonniren geben; wenn
sie ferner denjenigen Juristen beyfallen, welche zwar
nichts in die positiven Quellen hineintragen, aber auf
der andern Seite auch alles, was darin ist, heraus¬
nehmen, nicht bloß den Buchstaben, sondern auch den
Geist; welche es wissen, daß alles Positive mit dem
letzten und höchsten Princip der speculativen Philoso¬
phie zusammen hängen muß, weil es sonst aufhören
würde, etwas Menschliches und Vernünftiges zu seyn;
welche das Positive an diesem Nothanker treiben lassen,
aber nicht anders als unbeschadet seiner Einheit",
wenn, sage ich, die historischen Juristen, sich so aus¬
sern, so ist es unbegreiflich, wie man ihnen in der
Maaße
Bibl. f. pos. Rechtsw. B. l. St. 3.
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zu Berlin