IX. Thibaut Versuche
324
tive oder historische Philosophie betrachten sie als einen
integrirenden Theil der Legislation, der aus dieser her¬
aus zu ziehen, nicht aber zu ihr hinzu zu bringen ist.
Ob man aber etwas, und wie viel man von ir=
gend einem noch in der freyen Speculation be=
ruhenden philosophischen Systeme, nahment=
lich von dem Systeme des Tages, in jener posi-
tiven Philosophie zu finden berechtiget sey, vor=
züglich vermittelst des Satzes, daß man Macht habe,
die besseren philosophischen Einsichten der neueren Zeit
dem Willen und der Absicht früherer Gesetzgeber un¬
terzuschieben, oder daß es nur Eine Philosophie aller
Menschen möglicher Weise geben könne oder geben
müsse, das betrachten sie als eine ganz für sich
bestehende Sache. Was und wie viel man aber
auch immer von einem neueren philosophischen Syste¬
me in dem Geiste älterer Gesetze glaube finden zu müs¬
sen (sagen sie), so behaupte das Gefundene, eben
dadurch daß es als innerhalb der Grenzen des positi¬
ven virtuell liegend angenommen werde, doch auf je¬
den Fall in formaler Hinsicht seinen positiven Charak¬
ter. Noch andere wollen sich der Philosophie beym
Interpretiren positiver Gesetze unbedingt, und ohne ihr
vorher auf eine oder andere Weise den Charakter des
positiven zu geben, bedienen. Unser Verf. aber son¬
dert die Juristen der zweyten Gattung gar nicht ab,
sondern bestreitet seine Gegner, nahmentlich den un¬
genann
ge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin