470 XV. Ueber den Umfang der Diplomatik
Dies ist nicht so wohl der Ideengang, als viel¬
mehr der Inhalt der angezeigten kleinen Schrift.
Der Herausgeber hat mit Fleiß hier einen andern
Weg eingeschlagen, um zu erprüfen ob seine Ideen
nicht etwa auf einer einseitigen Ansicht beruhen. Da
er aber auch schon durch mündlichen Vortrag sie an¬
dern zu entwickeln Gelegenheit gehabt hat, so glaubt
er es jetzt wagen zu dürfen, sie bey nächster Gelegen¬
heit weiter auszuführen. Er sah es voraus, daß
man ihm einwenden könne, daß die von ihm so be¬
nannte diplomatische Rechtslehre (denn die übrigen
Theile sind zum Theil schon längst für Zubehöre der
Diplomatik erkannt worden) ein bloßes Staats- und
Privatrecht des Mittelalters, mithin eigentlich ein,
aus einem anderen wissenschaftlichen Gebiete abgerisse¬
ner und hier unnöthiger Weise angefügter Theil sey.
Diesem Einwurfe hat er hier vorläufig nur damit be¬
gegnet, daß auch die diplomatische Schriftkunde im
Grunde ein Theil aus einem größeren Gebiete näm¬
lich der allgemeinen Paläographie, und die ganze
Diplomatik nichts mehr, als ein Aggregat von man¬
nigfaltigen Kenntnissen sey, wie es alle Wissenschaften
seyn müssen, die es mit dem Verständniß einer gewis¬
sen Gattung von Schriften, z. B. die classische Litera=
tur der Griechen und Römer, die Archaeologie der
jüdischen Schriften u. s. w., zu thun haben. Wem
kann überdies auch das Staats= und Privatrecht des
Mit=
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin