von Carl Traug. Gottl. Schönemann. 469
cherley Zweifel erregen. Indessen scheint es keine
lange Rechtfertigung zu bedürfen, wenn der Verf.
außer den bestehenden 3 Theilen, nämlich der Schrift=
Zeichen= und Formelkunde, noch Glottologie, Chro=
nologie, Geographie oder Chorographie und Di¬
plomatische Rechtslehre zugesetzt wissen will. Glot=
tologie, oder Sprachkunde, die sich nicht so wohl über
die Sprachen überhaupt, in denen Diplomen vorhan¬
den sind, oder gefertigt seyn mögen, oder bloß über
die Epochen der wichtigsten, sondern über die Eigen¬
thümlichkeiten der diplomatischen Hauptsprachen, der
Lateinischen und der Muttersprache für uns Teutsche,
so weit dadurch das Verstehen erleichtert werden kann,
verbreiten soll. Chronologie, wie sie einzeln für die
Diplomatik so vortreflich bearbeitet, und auch bereits
mit den übrigen Theilen von Gruber glücklich ver¬
bunden worden ist. Chorographie, allein in Bezie¬
hung auf Teutschland, besonders Erörterung der ehe=
maligen Gaueneintheilung, ohne deren Kenntniß der
Gebrauch der Diplomen aus den mittleren Zeiten
unmöglich ist. Rechtslehre endlich, worin die er¬
sten und allgemeinsten Grundsätze des Staats und
Privatrechts der mittleren Zeiten und dessen allmäh¬
liche Umbildungen vorgetragen werden, um theils bey
Beurtheilung der Urkunden sicher zu gehen, theils vor
verkehrter Anwendung zu bewahren.
Dies
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin