Institut
260 | XVI. Gedanken üb. d. Säcularisirung.
dem diesseitigen Rheinufer versprechen lassen; und selbst
Frankreichs entgegen sey, geht er zur dritten Frage über:
(C) in wie weit das Beyspiel des Westphälischen
Bibliothek
Friedens zur Beschönigung der neuen Säcularisationen
angeführt werden könne? die er, nach unserer Meynung
vollkommen befriedigend, vielleicht nur etwas zu kurz
für
(§. 29. 30. S. 104-114.) beantwortet, und endlich
(§. 31. S. 115. 16.) aus dem allen den Schluß zieht,
Positive Rechtswissenschaft
daß der Fall der geistlichen Wahlstaaten noch nicht sehr
wahrscheinlich sey. Rec. bedauert nur, daß der Raum
nicht gestatten will, dem Verf. mit dem er hier so sehr
und
übereinstimmt, ins Einzelne folgen zu können. — Man¬
che Ausführung in der letzten Hälfte seiner Schrift würde
Diplomatik.
freylich wohl weggefallen, oder gewis weniger stark aus¬
gefallen seyn, wenn er bey dem zu befürchtenden Säcu=
larisiren nicht gerade an gänzliche Aufhebung der geistl.
Staaten gedacht; wenn er sich auch der Betrachtung
nicht entzogen hätte, daß eine partielle Säcularisirung
vielleicht ein ebenso unbedingtes Opfer, als die Abtre¬
Herausgegeben
tung der Trausrhenanischen Provinzen werden könne,
von
und in dieser Hinsicht das Recht des Obereigenthums
des Teut. Reichs über die Kirchengüter nicht unberührt
Dr. Carl-Traug. Gottlob Schönemann.
gelassen hätte. Noch scheint eine Säcularisirung ohne
Zersplitterung der jetzt bestehenden Erz= und Bisthü=
mer, und ohne eine nachtheilige Religionsverschieden¬
heit zwischen den neuen Landesherren und Unterthanen
dna
hervorzubringen, möglich zu seyn. Ueberhaupt aber ist
so viel gewiß, daß bey einer anderen, ganz uninteressir=
Ersten Bandes drittes Stück.
ten Untersuchung der rechtlichen und politischen Gründe
dieser Angelegenheit, zwar manches vielseitiger und bün¬
5
diger hätte ausgeführt werden können, daß hingegen
et
Göttingen
durch die Manier des Verf. seine Schrift offenbar mehr
bey Johann Georg Rosenbusch.
Leben und Jnteresse erhalten hat.
1 799.
306
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522 5195 5192 5 152 509
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Staatsb
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