Volltext : Bibliothek für positive Rechtswissenschaft und Diplomatik (Bd. 1, St. 1 (1798))

IV.  Kossel  de  edend.  instrum.
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tur  der  Verf.  so  bestimmt,  wie  es  von  Lauterbach,  dem
er  wahrscheinlich  gefolgt  ist,  im  Colleg.  theor.  pr.
lib.  29.  tit.  3.  §.  5.,  und  lib.  43.  tit.  5.  geschehen
ist).-Ferner -
  2)  ein  Gericht  müsse  seine  acta  publica -
  (sowohl  die  bürgerlichen,  als  die  peinlichen)  nicht
allein  den  Partheyen,  um  deren  willen  sie  geschrieben
seyen;  sondern  auch  jedem  Dritten  herausgeben,  der
ein  rechtmäßiges  Interesse  zeigen  könne  (L.  2.  C.  de
edendo);  selbst  dann,  wenn  es  mit  der  Syndicatsklage -
  belangt  werde.  —
3)  Dem  Fisco  müssen,  nach
L.  2.  §.  1.  2.  de  iure  fisci  zum  Behuf  einer  civil  Sache -
  von  jedem  alle  Jnstrumente  edirt  werden;  —  und
endlich  müsse  4)  der  Kläger  dem  Beklagten  alle  Jnstrumente -
  herausgeben,  welche  den  Proceß  betreffen,
den  sie  mit  einander  führen.  Nach  welcher  Regel  allerdings -
  der  Reconvenient  dem  ersten  Kläger,  und
derjenige,  der  ex  lege  diff.  oder  si  cont.  provocirt  ist,
dem  Provocanten;  nicht  aber  der  Beklagte,  welcher
eine  Einrede  vorgeschützt  hat,  dem  Kläger,  der  seine
dieser  Einrede  entgegengesetzte  Replik  erweisen  wolle,
und  ebenso  wenig  jeder  Beklagte  in  den  iudiciis  divisoriis -
  zur  Edition  verbunden  sey;  obgleich  bey  den  Theilungsklagen -
  gewöhnlich  Gründe  in  der  Natur  des  Jnstruments -
  liegen,  um  deren  willen  der  Beklagte  zur  Edition
desselben  verbunden  sey.-  Die  Klage,  welche  in  den
drey  letzten  Fällen  (nr.  2.  3.  4.)  eintrete,  sey  die  actio
in  factum,  statt  deren  wir  uns  heutzutage  der  implor.
off.
e
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
Berlin
            
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