Volltext : Bibliothek für positive Rechtswissenschaft und Diplomatik (Bd. 1, St. 1 (1798))

IV.  Kossel  de  edend.  instrum.
58.
welcher  die  Verbindlichkeiten,  die  jene  übernahm,  zu
erfüllen  schuldig  sey.
"Wenn  keiner  der  bisher  angeführten  speciellen
Gründe  eintrete,  aus  denen  die  Edition  einer  Urkunde
gefordert  werden  könne;  so  sey  der  Regel  nach  jeder
Dritte  von  der  Verbindlichkeit  zur  Edition  frey.
Nur  in  vier  Fällen  leide  diese  Regel  zufolge  unmittelbarer -
  gesetzlicher  Disposition  eine  Ansnahme.  Es
müsse  nemlich  1)  jeder  diejenigen  Instrumente  herausgegeben, -
  welche  in  der  Absicht  errichtet  seyen,  vt  praebeant -
  vtilitatem  negotiis  et  rebus,  quae  vel  tempore
confectionis  vel  tempore  petitionis  ad  petentem
spectant.  Es  gebe  zwar  kein  Gesetz,  in  welchem  dieses -
  Principium  ausdrücklich  aufgestellt  sey;  aber  es
lasse  sich  doch  dasselbe  aus  L.  4.  §.  1.  de  edendo  L.  3.
§.  14.  ad  exh.  und  L.  24.  de  fideic.  verbunden  mit
L.  2.  D.  test.  quemadm.  aper.  leicht  ableiten.?  (Beyläufig -
  bemerkt  hier  der  Verfasser  §.  12.  am  Ende:
die  Edition  eines  letzten  Willens  könne  jeder  fordern,
der  ein  rechtmäßiges  Jnteresse  habe,  ihn  zu  sehen).
Die  Rechtsmittel,  deren  man  sich  in  diesem  ersten
Falle  bedienen  müsse,  seyen,  wenn  das  Instrument
ein  Geschäft  unter  Lebenden  betreffe,  actio  in  factum
(heutzutage  implor.  off.  iud.);  wenn  es  hingegen  einen -
  letzten  Willen  enthalte,  die  persecutio  extraord.
aus  dem  Edict,  das  sich  in  der  L.  1.  test.  quemadm.
ap.  findet,  und  das  interd.  de  tabb.  exhib.  (dessen  Natur -

e
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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