Metadaten : Bibliothek für positive Rechtswissenschaft und Diplomatik (Bd. 1, St. 1 (1798))

IV.  Kossel  de  edend.  instrum.  57.
daß  die  Verwalter  fremder  Sachen  (z.  B.  Tutoren,
Curatoren,  negotiorum  gestores,  Gesellschafter,  Mandatarien, -
  u.  s.  w.)  die  von  ihnen  über  diese  ihre  Verwaltung -
  geführten  Rechnungen  herauszugeben  schuldig -
  seyen,  und  hiezu  mit  der  actio  tutelae,  pro  socio,
mandati  u.  s.  w.  angehalten  werden  könnten."  (Als
solche  Verwalter  fremder  Sachen  betrachtet  der  Hr.
Verf.  auch  die  Römischen  Argentarien.  Er  glaubt
daher,  daß  sie  schon  in  dieser  Rücksicht  zur  Herausgabe -
  ihrer  Rechnungen  verbunden  gewesen  seyen,  und
verwirft  die  Meinung  derer,  welche  diese  ihre  Verbindlichkeit -
  aus  der  Natur  des  officii  publici,  das  man
ihnen  beylegt,  ableiten).  "Aber  auch  ausser  diesen
beyden  Fällen  seyen  die  Contrahenten  verbunden,  sich
diejenigen  Instrumente  zu  ediren,  die  über  das  von  ihnen -
  geschlossene  Geschäft  verfertigt  worden  seyen.  Denn
da  eine  Urkunde  über  ein  Geschäft  in  der  Absicht  von
den  Partheyen  gemacht  werde,  daß,  wenn  in  der
Folge  unter  ihnen  über  das  Geschäft  Streit  entstehen
sollte,  durch  dieselbe  bewiesen  werden  könne,  was  unter
ihnen  ausgemacht  worden  sey;  so  müsse  man  annehmen,
daß  sie  sich  stillschweigend  durch  ein  pactum  adiectum
zur  Edition  der  Urkunde  verbindlich  gemacht  haben,
und  sich  also  mit  der  Klage  aus  dem  Hauptgeschäft  auf
die  Erfüllung  dieses  pacti  adiecti  belangen  können.
Uebrigens  gehen  in  diesen  Fällen  die  Klagen  natürlich
nur  gegen  die  personam  obligatam  oder  gegen  den,
D  5
wel=Staatsbibliothel -

Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer