Volltext : Bibliothek für positive Rechtswissenschaft und Diplomatik (Bd. 1, St. 1 (1798))

56  IV.  Kossel  de  edend.  instrum.
kunde  zu  ediren,  an  der  letzterer  ausserdem  kein  Recht
habe."  (Zu  diesen  Verträgen  rechnet  er  auch  den
Vertrag,  durch  den  einem  Notar  die  Verfertigung
eines  Instruments  aufgetragen  wird;  woraus  man
sieht,  daß  er,  wie  er  auch  ausdrücklich  erinnert,  die
Verbindlichkeit  der  Notarien  zur  Edition  nicht  aus
der  Natur  des  officii  publici  derselben,  mittelst  eines
von  den  Argentarien  hergenommenen  Arguments,  ableitet). -
  "Auch  könne  2),  wenn  wir  ein  ius  in  rem
am  Instrument  hätten,  zu  diesem  noch  ein  ius  in  personam -
  hinzukommen;  so,  daß  wir  in  diesem  Falle,
ausser  der  Real-Klage,  auch  noch  eine  Personal¬Klage -
  (z.  B.  commodati,  depositi,  pignoratitia  directa; -
  wie  auch  condictio  sine  caussa)  gegen  die  personam -
  obligatam  anzustellen  berechtiget  seyen.  Endlich -
  könne  3)  jemand  auch  aus  einem  Geschäft,  dessen
Hauptgegenstand  die  Verbindlichkeit  zur  Edition  nicht
sey,  Urkunden  herauszugeben  verbunden  seyn.  So
müssen  nähmlich  die  Contrahenten  sich  diejenigen  Jnstrumente -
  herausgeben,  die  man  correspectiva  oder
communia  ratione  formae  seu  constitutionis  nenne.
Daß  dies  dann  der  Fall  sey,  wenn  sie  communi  nomine
und  auf  gemeinschaftliche  Kosten  ein  Jnstrument  über
das  von  ihnen  geschlossene  Geschäft  selbst  verfertiget
hätten,  oder  hätten  verfertigen  lassen,  das  verstehe  sich
von  selbst,  da  ein  solches  Jnstrument  auch  ratione  dominii -
  gemeinschaftlich  sey.  Ebenso  klar  sey  es  ferner,
daß
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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