Volltext : Bibliothek für positive Rechtswissenschaft und Diplomatik (Bd. 1, St. 1 (1798))

IV.  Kossel  de  edend.  instrum.  55
Object  des  Pfand=Rechts  verpfändet  werde,  indem  |  |
der  Zweck  dieses  Rechts,  Sicherheit  des  Gläubigers,
durch  Verpfändung  desselben  dann  sehr  wohl  erreicht
werden  könne,  wenn  dem  Schuldner  daran  liegen
müsse,  im  Besitz  des  Jnstruments  zu  bleiben);  nie
ein  Erb=Recht,  und  nicht  wohl  ein  Servituten=Recht. -
  —  Die  Klagen,  deren  sich  derjenige  bediene,
dem  ein  ius  in  rem  am  Instrument  zustehe,  seyen  eben
die,  welche  in  Rücksicht  anderer  Sachen  angestellt
werden,  an  denen  wir  ein  solches  Recht  haben;  nahmentlich -
  rei  vindic.  und  actio  publiciana,  actio  fam.
ercisc.  und  communi  div.  (welche  letzteren  beyden  Klagen -
  sowohl  accidenter  Edition  bewirken,  als  principaliter -
  wegen  derselben  angestellt  werden  können),  die
aus  dem  Pfand=Recht  entspringenden  Klagen,  und
actio  ad  exhib.  —  Und  alle  diese  Klagen  gehen  auch  hier
gegen  jeden  Besitzer,  er  möge  seyn  Kläger,  Beklagter,
oder  ein  Dritter;  ein  Privatmann,  oder  der  Fiscus.
"Was  die  Fälle  betreffe,  in  denen  jemand  virtute
tituli  specialis  ex  iure  in  personam  proficiscentis  zur
Edition  einer  Urkunde  verbunden  sey;  so  könne  man
sich  solcher  Fälle  eben  so  viele  denken,  als  es  Quellen
der  Verbindlichkeit  überhaupt  gebe.  —  Alle  diese
Fälle  zählt  jedoch  der  Hr.  Verf.  nicht  auf;  er  bemerkt
nur:  "Es  könne  jemand  1)  kraft  einer  (ausdrücklich
und  directe  über  eine  Urkunde  eingegangenen  §.  9.)
Convention  verbunden  seyn,  einem  andern  eine  Urkunde -

D  4
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
uro
            
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