Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

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raubten ertragen wurde, ein erträglicher oder 
unerträglicher Zustand gewesen sey? Einen 
objectiven Maaßstab dafür giebt es nicht. 
Kein menschlicher Zustand ist allen Menschen 
erträglich oder unerträglich. Selbst Sklave¬ 
rey, die dem Besseren unerträglich ist, kann 
erträglich, sogar Wohlthat einer gemeinen 
Seele seyn. Was die Sinnlichkeit des einen 
leicht verwundet, vielleicht wohl angenehm 
berührt, gräbt in die Seele des Andern un= 
heilbare Todeswunden. Also nicht die Vorstel= 
lungen oder Gefühle anderer Menschen oder 
seine eignen darf ein Richter befragen, der 
nach diesen Gesetzen richtet; den Geraubten 
selbst muß er vor sich nehmen, damit er ein 
Seelenexamen mit ihm halte. Ob ihm der 
Zustand bis zum unerträglichen unangenehm 
gewesen, oder ob der Grad der unangeneh= 
men Empfindung unter der Unerträglichkeit 
gestanden habe? das ist die Frage; dem 
geraubten Kinde und jedem Ungebildeten wird 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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