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Das Begnadigungsrecht an sich kommt,
wenigstens nach unsrem positiven Staats=
recht, dem Oberherrn unbestritten zu. Es
ist nur die Frage: ob es zweckmäßig sey,
dieses Recht auszuüben? und dies ist eine
Frage, die ich kühn mit, nein, beant¬
worte. Ich will nicht dieses, nein, ausführ¬
lich zu beweisen suchen, weil ich nicht wie¬
derhohlen mag, was schon längst so viele
weit besser gesagt haben, als ich es zu sagen
im Stande wäre. Nur eins will ich heraus¬
heben: giebt es denn wirklich einen Fall, wo
das unbezweifelte Beste des Staats, das
heißt doch nichts anders, als die Erhaltung
seines Daseyns oder seines Zwecks, die Be¬
gnadigung nothwendig machte? — Er läßt
sich denken; aber er läßt sich nicht begreifen,
er läßt sich nicht einmal bestimmt angeben.
Die Fälle wenigstens, welche von den weni=
gen Vertheidigern der Begnadigung einstim=
mig als solche aufgestellt werden, halten die
orage
Staatsbibliothe
Max-Planck-Institut für