Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

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Das Begnadigungsrecht an sich kommt, 
wenigstens nach unsrem positiven Staats= 
recht, dem Oberherrn unbestritten zu. Es 
ist nur die Frage: ob es zweckmäßig sey, 
dieses Recht auszuüben? und dies ist eine 
Frage, die ich kühn mit, nein, beant¬ 
worte. Ich will nicht dieses, nein, ausführ¬ 
lich zu beweisen suchen, weil ich nicht wie¬ 
derhohlen mag, was schon längst so viele 
weit besser gesagt haben, als ich es zu sagen 
im Stande wäre. Nur eins will ich heraus¬ 
heben: giebt es denn wirklich einen Fall, wo 
das unbezweifelte Beste des Staats, das 
heißt doch nichts anders, als die Erhaltung 
seines Daseyns oder seines Zwecks, die Be¬ 
gnadigung nothwendig machte? — Er läßt 
sich denken; aber er läßt sich nicht begreifen, 
er läßt sich nicht einmal bestimmt angeben. 
Die Fälle wenigstens, welche von den weni= 
gen Vertheidigern der Begnadigung einstim= 
mig als solche aufgestellt werden, halten die 
orage 
Staatsbibliothe 
Max-Planck-Institut für
	        
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