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tendes Gewicht dieser Art: in Bayern wird
es nicht seyn, wenn, wie man nicht anders
erwarten kann, der §. 171 beybehalten wird.
Allein ob nicht die §. §. 172 und 173, in
denen die Begnadigung feyerlichst als Palla=
dium dem Verbrecher vorgehalten wird
hundertfältig wiedergeben, was in der Ver¬
jährung genommen wurde, das scheint mir
keinen Zweifel zu haben. Blos die Abolitio¬
nen werden im §. 173 aufgehoben; in §. 172
aber heißt es, der Oberherr werde von seinem
Begnadigungsrechte, der Regel nach, keinen
Gebrauch machen, wenn nicht das „unbe¬
zweifelte Beste des Staats" ihn bewegen
sollte, eine Ausnahme von den Gesetzen zu
machen. Die Einschränkung der Begnadigung
auf den Fall des unbezweifelten Staatswohls
ist eigentlich keine Einschränkung, weil sie
sich von selbst versteht und ist daher für weiter
nichts, als eine einfache Sanction der Be¬
gnadigung zu halten.
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Vonage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin