Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

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tendes Gewicht dieser Art: in Bayern wird 
es nicht seyn, wenn, wie man nicht anders 
erwarten kann, der §. 171 beybehalten wird. 
Allein ob nicht die §. §. 172 und 173, in 
denen die Begnadigung feyerlichst als Palla= 
dium dem Verbrecher vorgehalten wird 
hundertfältig wiedergeben, was in der Ver¬ 
jährung genommen wurde, das scheint mir 
keinen Zweifel zu haben. Blos die Abolitio¬ 
nen werden im §. 173 aufgehoben; in §. 172 
aber heißt es, der Oberherr werde von seinem 
Begnadigungsrechte, der Regel nach, keinen 
Gebrauch machen, wenn nicht das „unbe¬ 
zweifelte Beste des Staats" ihn bewegen 
sollte, eine Ausnahme von den Gesetzen zu 
machen. Die Einschränkung der Begnadigung 
auf den Fall des unbezweifelten Staatswohls 
ist eigentlich keine Einschränkung, weil sie 
sich von selbst versteht und ist daher für weiter 
nichts, als eine einfache Sanction der Be¬ 
gnadigung zu halten. 
9 2 
Vonage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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