Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

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That, in der Klugheit, die sich der Verbrecher 
zutraut, hierin findet er immer Grund zur 
Hoffnung und diese Hoffnung wird gerade 
in dem Momente sich am lebhaftesten zeigen, 
in welchem der Wunsch, daß sie in Erfüllung 
gehe, am stärksten ist, in dem Momente, 
wo sich das Verbrechen mit allen seinen Reit¬ 
zen zeigt und die Neigung in Entschluß über¬ 
geht. Alle Anlockungen zum Verbrechen wä¬ 
ren unwirksam, wenn nicht diese Hoffnung 
der Straflosigkeit ihnen zur Seite stünde. 
Der Staat wirkt daher offenbar dem Zweck 
seiner Strafgesetze entgegen, wenn er ausser 
den Gründen, die durch die Beschränktheit 
menschlicher Kräfte nothwendig bestimmt sind, 
in die Wagschale dieser Hoffnung noch neue 
Gewichte legt. Die Verjährung der Ver¬ 
brechen, für welche einen vernünftigen Grund 
aufzufinden, unsre Criminalisten sich bisher 
vergebens bemüht haben, ist in unsrer ge¬ 
meinen Criminalgesetzgebung ein sehr bedeu= 
Voage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
europäische Rechtsgeschichte — Preußischer Kulturbesitz
	        
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