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That, in der Klugheit, die sich der Verbrecher
zutraut, hierin findet er immer Grund zur
Hoffnung und diese Hoffnung wird gerade
in dem Momente sich am lebhaftesten zeigen,
in welchem der Wunsch, daß sie in Erfüllung
gehe, am stärksten ist, in dem Momente,
wo sich das Verbrechen mit allen seinen Reit¬
zen zeigt und die Neigung in Entschluß über¬
geht. Alle Anlockungen zum Verbrechen wä¬
ren unwirksam, wenn nicht diese Hoffnung
der Straflosigkeit ihnen zur Seite stünde.
Der Staat wirkt daher offenbar dem Zweck
seiner Strafgesetze entgegen, wenn er ausser
den Gründen, die durch die Beschränktheit
menschlicher Kräfte nothwendig bestimmt sind,
in die Wagschale dieser Hoffnung noch neue
Gewichte legt. Die Verjährung der Ver¬
brechen, für welche einen vernünftigen Grund
aufzufinden, unsre Criminalisten sich bisher
vergebens bemüht haben, ist in unsrer ge¬
meinen Criminalgesetzgebung ein sehr bedeu=
Voage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
europäische Rechtsgeschichte — Preußischer Kulturbesitz