Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

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der Strafe von 6 Wochen Gefängniß zu ent= 
gehen? wird nicht jeder den Sohn, der auch 
noch in dem Verbrecher den Vater ehrt und 
ein kleines Verbrechen an dem Staate be¬ 
geht, um nicht ein großes Verbrechen wider 
die Natur zu begehen, als ein Beyspiel der 
Pietät verehren? 
Das stärkste Hinderniß der Wirksamkeit 
der Strafgesetze, ist die Hoffnung der Straf¬ 
losigkeit. Wenn alle wüßten, daß die Ver¬ 
heißung des Gesetzgebers unbezweifelt in Er¬ 
füllung gehen, die Strafe unausbleibliche 
Wirkung des Verbrechens seyn würde, so 
wäre die Begehung der Verbrechen nach psy¬ 
chologischen Gesetzen ganz unmöglich. Aber 
diese apodictische Gewißheit ist unmöglich, so 
lange der Richter im Staat nicht allwissend 
und die Polizey nicht allmächtig ist. In die¬ 
ser nothwendigen Beschränktheit aller mensch¬ 
lichen Anstalten, in der Verborgenheit der 
o 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlir
	        
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