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gegeben werden, die zu der einen oder der
andern Klasse gehören sollen. — Ueberdies
müssen wohl einige Personen von der Ver=
bindlichkeit zur Anzeige ausgenommen wer=
den, nämlich die nächsten Verwandten des
Verbrechers — sein Vater, seine Kinder,
seine leiblichen Geschwister. Der Staat darf
keine Zumuthung wagen, welcher die Natur
selbst durch die heiligsten und stärksten Gefühle
sich entgegen sträubt. Diese Bande des
Bluts sind ihm selbst zu wichtig, als daß er
zu ihrer Verletzung auffordern dürfte; und
er muß sie schon darum ehren, weil sie mäch=
tiger sind, als er. Ein Gesetz, von welchem
vorauszusehen ist, daß es in der Regel nur
der Böse und Gefühllose befolgen werde, und
dessen Verletzung den Beyfall aller Herzen
des Volkes hat, kann kein gutes Gesetz seyn.
Wird nicht jeder den Sohn als einen Nichts=
würdigen verachten, der seinen Vater dem
Schwerte der Gerechtigkeit überliefert, um
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Staat
Max-Planck-Institut für
zu Be