Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

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gegeben werden, die zu der einen oder der 
andern Klasse gehören sollen. — Ueberdies 
müssen wohl einige Personen von der Ver= 
bindlichkeit zur Anzeige ausgenommen wer= 
den, nämlich die nächsten Verwandten des 
Verbrechers — sein Vater, seine Kinder, 
seine leiblichen Geschwister. Der Staat darf 
keine Zumuthung wagen, welcher die Natur 
selbst durch die heiligsten und stärksten Gefühle 
sich entgegen sträubt. Diese Bande des 
Bluts sind ihm selbst zu wichtig, als daß er 
zu ihrer Verletzung auffordern dürfte; und 
er muß sie schon darum ehren, weil sie mäch= 
tiger sind, als er. Ein Gesetz, von welchem 
vorauszusehen ist, daß es in der Regel nur 
der Böse und Gefühllose befolgen werde, und 
dessen Verletzung den Beyfall aller Herzen 
des Volkes hat, kann kein gutes Gesetz seyn. 
Wird nicht jeder den Sohn als einen Nichts= 
würdigen verachten, der seinen Vater dem 
Schwerte der Gerechtigkeit überliefert, um 
oe 
Staat 
Max-Planck-Institut für 
zu Be
	        
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