litisch. Welches wäre aber der Zweck, um
dessentwillen ein Staat die Verbrecher fremder
Staaten vor seine Strafgerichte ziehen könnte?
Durchaus keiner; selbst nicht die an sich klein¬
liche Rücksicht eines bloßen Vortheils kann hier
gedacht werden. Auch die deutsche Reichsver¬
bindung ist kein Hinderniß für jene Behaup¬
tung. Denn wie es durch diese den einzelnen
Territorien zur Pflicht gemacht werde, fremde
Verbrecher zu strafen, begreift man nicht.
Aus ihr läßt sich blos erklären, wie ein deut¬
sches Territorium, wenn es will, die in an¬
dern Territorien vorgefallene Verbrechen be¬
strafen darf. Rechtlich nothwendig ist es nicht.
Politisch gut nie. Wie viele Zänkereyen, wie
viele Weitläuftigkeiten aller Art erzeugt nicht
die Concurrenz und Collision der Gerichte eines
Territorii mit den Gerichten eines andern!
Sie sind gewiß keinem Staate fremd, in dem
bisher der Misbrauch, den ich hier bestreite,
geherrscht hat. Verhüthet er, daß sich nicht
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zu Berlin
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