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brechen, auch nicht jene; diese befördern durch ihre
vertragsmässige Verbindung die Vollbringung,
auch jene; es beweisen jene eben durch die
Eingehung des Vertrags einen hohen Grad
der Bosheit und Ueberlegung, auch diese.
In etwas steht ein solcher coauctor ex com-
pacto höher, als ein socius ex compacto,
nemlich darum, weil jener als Miturheber
ein unmittelbares Hauptinteresse an der Vol¬
lendung der Missethat hat, welches bey die=
sem nicht statt findet. Aber dieser Punkt
des Unterschiedes ist hier so klein und unmerk¬
lich, daß ihn ein Gesetzgeber gar wohl ganz über=
sehen und geradezu einen solchen Theilnehmer
an dem verbrecherischen Bunde nach den
Grundsätzen von Vertrags=Gehülfen beurthei=
len darf.
Sehr richtig, obgleich nicht in Konsequenz
mit andern Bestimmungen dieses Entwurfs,
erklärt der Verfasser auch diejenigen für Ur=
heber, welche den Entschluß anderer zur Aus=
Votage
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