Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

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brechen, auch nicht jene; diese befördern durch ihre 
vertragsmässige Verbindung die Vollbringung, 
auch jene; es beweisen jene eben durch die 
Eingehung des Vertrags einen hohen Grad 
der Bosheit und Ueberlegung, auch diese. 
In etwas steht ein solcher coauctor ex com- 
pacto höher, als ein socius ex compacto, 
nemlich darum, weil jener als Miturheber 
ein unmittelbares Hauptinteresse an der Vol¬ 
lendung der Missethat hat, welches bey die= 
sem nicht statt findet. Aber dieser Punkt 
des Unterschiedes ist hier so klein und unmerk¬ 
lich, daß ihn ein Gesetzgeber gar wohl ganz über= 
sehen und geradezu einen solchen Theilnehmer 
an dem verbrecherischen Bunde nach den 
Grundsätzen von Vertrags=Gehülfen beurthei= 
len darf. 
Sehr richtig, obgleich nicht in Konsequenz 
mit andern Bestimmungen dieses Entwurfs, 
erklärt der Verfasser auch diejenigen für Ur= 
heber, welche den Entschluß anderer zur Aus= 
Votage 
Staatsbibliothel 
Max-Planck-Institut für
	        
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