Full text: Bibliothek für die peinliche Rechtswissenschaft und Gesetzkunde (Th. 3 = St. 1 (1804))

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genauem innigem Zusammenhang mit dem 
erfolgten Verbrechen, sie trug zu dessen Exi= 
stenz weniger bey, als die Handlung jener. 
Sie waren nur bey dessen Begehung wirksam 
ohne es selbst bewirkt zu haben. 2) Es gehört 
weit mehr Bosheit, weit mehr Stärke und 
Festigkeit rechtswidriger Neigungen dazu, eine 
Verschwörung anzuzetteln und anzuführen oder 
die That mit eigenen Kräften selbst auszufüh= 
ren, als sich in eine Verschwörung mit zu 
verwickeln und nachher bey der Ausführung 
irgend eine andere Rolle neben der Haupt¬ 
that zu übernehmen. — Es scheint daher, als 
müsse ein Gesetzbuch, das auf die Grundsätze 
der Gerechtigkeit gebaut ist, die Theilnehmer 
der zuletzt genannten Art von den übrigen 
wohl unterscheiden. Vergleicht man sie mit 
den Gehülfen die sich durch Vertrag mit dem 
Urheber verbunden haben (socii ex compacto); 
so stehen beide fast in gleicher Strafbarkeit neben 
einänder. Diese vollbringen nicht selbst das Ver= 
e 
Staatsbibliott 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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