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genauem innigem Zusammenhang mit dem
erfolgten Verbrechen, sie trug zu dessen Exi=
stenz weniger bey, als die Handlung jener.
Sie waren nur bey dessen Begehung wirksam
ohne es selbst bewirkt zu haben. 2) Es gehört
weit mehr Bosheit, weit mehr Stärke und
Festigkeit rechtswidriger Neigungen dazu, eine
Verschwörung anzuzetteln und anzuführen oder
die That mit eigenen Kräften selbst auszufüh=
ren, als sich in eine Verschwörung mit zu
verwickeln und nachher bey der Ausführung
irgend eine andere Rolle neben der Haupt¬
that zu übernehmen. — Es scheint daher, als
müsse ein Gesetzbuch, das auf die Grundsätze
der Gerechtigkeit gebaut ist, die Theilnehmer
der zuletzt genannten Art von den übrigen
wohl unterscheiden. Vergleicht man sie mit
den Gehülfen die sich durch Vertrag mit dem
Urheber verbunden haben (socii ex compacto);
so stehen beide fast in gleicher Strafbarkeit neben
einänder. Diese vollbringen nicht selbst das Ver=
e
Staatsbibliott
Max-Planck-Institut für
zu Berlin