Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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Frist abgelaufen ist. Andernfalls sind neue Zeichnungen erforderlich. ¬
Bei der Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft ¬
sind übrigens auch die Mitglieder des Vorstandes
und diejenigen des Aufsichtsrats nach Maßgabe ihres Aktienbesitzes ¬
stimmberechtigt, und zwar auch in dem Falle, wenn
sie Vermögensstücke in die Gesellschaft einbringen.
3. Recht und Pflicht der Mitglieder des Vorstandes
zur Anmeldung des Gesellschaftsvertrages behufs
Eintragung desselben in das Handelsregister.
Aus dem Prinzip, daß für die Gründung der Aktiengesellschaft ¬
sowohl die sämtlichen Gründer als die Gesellschaftsorgane ¬
verantwortlich gemacht sind, ergiebt sich die Folge, daß
außer den Gründern auch den sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes ¬
und des Aufsichtsrats die Anmeldung des Gesellschaftsvertrages ¬
behufs Eintragung in das Handelsregister obliegt.
Die Anmeldung muß von den Genannten entweder vor
dem Handelsgericht (Registergericht) unterzeichnet oder demselben ¬
in beglaubigter Form eingereicht werden (Art. 210 Abs. 4).
Die Beglaubigung der Unterschrift genügt: eine notarielle
Urkunde ist nicht erforderlich.') Übrigens wird die Anmeldung
auch durch einen Stellvertreter erfolgen dürfen, welcher indes für
seinen Auftrag eine gerichtliche oder notarielle Vollmacht beizubringen ¬
hat (vgl. Ring, a. a. O. S. 131, und Preuß. Einf.
Gesetz zum Handelsgesetzbuch Art. 4). Petersen und v. Pechmann ¬
schließen dagegen hier Stellvertretung aus, ohne jedoch
Gründe dafür anzuführen. (Petersen und v. Pechmann,
a. a. O. S. 77.) Das Reichsgericht (vgl. Urteil I. Civil=Senats
vom 9. November 1889. Entsch. in Civils. Bd. 26, S. 69 ff.
hat dagegen Stellvertretung zugelassen (vgl. auch Staub, a.
a. O., S. 361.
Die Anmeldenden, also auch die Mitglieder des Vorstandes,
haben den Gesellschaftsvertrag anzumelden. Derselbe ist
dem Handelsgerichte in Urschrift vorzulegen, bei Notariatsakten ¬
die Ausfertigung der Verhandlungen, im Falle der Simultangründung ¬
auch die etwaige Urkunde über die nachträg1) ¬
Vergl. Esser II, a. a. O. 5. Aufl. S. 23, Ring zu Art. 176
S. 331 Note 4, Hergenhahn, Commentar, S. 63, Petersen und
v. Pechmann, a. a. O. S. 77, Note 4. Anderer Meinung ist von
Völderndorff, a. a. O. S. 384, welcher die Aufnahme eines notariellen ¬
Aktes über die Anmeldung selbst verlangt, vergl. auch für
Preußen: Gesetz vom 8. März 1880. Gesetz S. S. 177. §. 9.