Objekt : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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Frist  abgelaufen  ist.  Andernfalls  sind  neue  Zeichnungen  erforderlich. ¬

Bei  der  Beschlußfassung  über  die  Errichtung  der  Gesellschaft ¬
  sind  übrigens  auch  die  Mitglieder  des  Vorstandes
und  diejenigen  des  Aufsichtsrats  nach  Maßgabe  ihres  Aktienbesitzes ¬
  stimmberechtigt,  und  zwar  auch  in  dem  Falle,  wenn
sie  Vermögensstücke  in  die  Gesellschaft  einbringen.
3.  Recht  und  Pflicht  der  Mitglieder  des  Vorstandes
zur  Anmeldung  des  Gesellschaftsvertrages  behufs
Eintragung  desselben  in  das  Handelsregister.
Aus  dem  Prinzip,  daß  für  die  Gründung  der  Aktiengesellschaft ¬
  sowohl  die  sämtlichen  Gründer  als  die  Gesellschaftsorgane ¬
  verantwortlich  gemacht  sind,  ergiebt  sich  die  Folge,  daß
außer  den  Gründern  auch  den  sämtlichen  Mitgliedern  des  Vorstandes ¬
  und  des  Aufsichtsrats  die  Anmeldung  des  Gesellschaftsvertrages ¬
  behufs  Eintragung  in  das  Handelsregister  obliegt.
Die  Anmeldung  muß  von  den  Genannten  entweder  vor
dem  Handelsgericht  (Registergericht)  unterzeichnet  oder  demselben ¬
  in  beglaubigter  Form  eingereicht  werden  (Art.  210  Abs.  4).
Die  Beglaubigung  der  Unterschrift  genügt:  eine  notarielle
Urkunde  ist  nicht  erforderlich.')  Übrigens  wird  die  Anmeldung
auch  durch  einen  Stellvertreter  erfolgen  dürfen,  welcher  indes  für
seinen  Auftrag  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Vollmacht  beizubringen ¬
  hat  (vgl.  Ring,  a.  a.  O.  S.  131,  und  Preuß.  Einf.
Gesetz  zum  Handelsgesetzbuch  Art.  4).  Petersen  und  v.  Pechmann ¬
  schließen  dagegen  hier  Stellvertretung  aus,  ohne  jedoch
Gründe  dafür  anzuführen.  (Petersen  und  v.  Pechmann,
a.  a.  O.  S.  77.)  Das  Reichsgericht  (vgl.  Urteil  I.  Civil=Senats
vom  9.  November  1889.  Entsch.  in  Civils.  Bd.  26,  S.  69  ff.
hat  dagegen  Stellvertretung  zugelassen  (vgl.  auch  Staub,  a.
a.  O.,  S.  361.
Die  Anmeldenden,  also  auch  die  Mitglieder  des  Vorstandes,
haben  den  Gesellschaftsvertrag  anzumelden.  Derselbe  ist
dem  Handelsgerichte  in  Urschrift  vorzulegen,  bei  Notariatsakten ¬
  die  Ausfertigung  der  Verhandlungen,  im  Falle  der  Simultangründung ¬
  auch  die  etwaige  Urkunde  über  die  nachträg1) ¬
  Vergl.  Esser  II,  a.  a.  O.  5.  Aufl.  S.  23,  Ring  zu  Art.  176
S.  331  Note  4,  Hergenhahn,  Commentar,  S.  63,  Petersen  und
v.  Pechmann,  a.  a.  O.  S.  77,  Note  4.  Anderer  Meinung  ist  von
Völderndorff,  a.  a.  O.  S.  384,  welcher  die  Aufnahme  eines  notariellen ¬
  Aktes  über  die  Anmeldung  selbst  verlangt,  vergl.  auch  für
Preußen:  Gesetz  vom  8.  März  1880.  Gesetz  S.  S.  177.  §.  9.
            
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