Staats=Archiv I. 1.
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8) Die Entscheidung über sie und ihr Betragen in der
Vertheidigung Mannheims, die Billigung oder Bestrafung
ihrer Kapitulation, gehört für ein von Sr. Exzellenz, dem Hrn.
Grafen von Clerfait, niederzusetzendes Kriegsrecht.
III. Ueber die Kapitulation selbst.
Die Kapitulation hat vier Theile: die französischer Seits
vorgeschlagenen Kapitulationspunkte; die Antwort der Festungsbefehlshaber -
auf diese Punkte; die von diesen Befehlshabern
zu den französischen Kapitulations=Vorschlägen gemachten Zusatzartikel; -
und die französische Erklärung auf diese Zusatzartikel. -
In den französischen Artikeln fällt in dem ersten auf, daß
die Franzosen weder Brücken noch Pontons hatten über den
Rhein zu kommen, und sich selbige durch diesen ersten Artikel
von den pfälzischen Befehlshabern erst verschaffen mußten.
Dieser Umstand verdient eine besondere Aufmerksamkeit des
Kriegsrechts über die pfälzischen Befehlshaber.
Im zweyten Artikel ist abgemacht, daß von den Arsenälen -
und Kriegsvorräthen der Festung Inventare aufgenommen
werden sollen, um sich beym allgemeinen Frieden zu überzeugen, -
daß die Festung in dem nämlichen Zustande von den
Franzosen wieder abgegeben werde, wie sie von ihnen übernommen -
worden.
Dieser
verantwortlich sey, weil er kein hinlängliches, mit allen Bedürfnissen -
versehenes Truppencorps in die Festung geworfen, vielmehr
die kaiserlichen Truppen und die Artillerie heraus gezogen hatte.
War wirklich dem teutschen Reiche an der Erhaltung dieser Festung
so viel gelegen, so scheint das Betragen der Reichsgeneralität unverantwortlich -
zu seyn.
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