Volltext : Staats-Archiv (Bd. 1 = H. 1-4 (1796))

Staats=Archiv  I.  1.
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8)  Die  Entscheidung  über  sie  und  ihr  Betragen  in  der
Vertheidigung  Mannheims,  die  Billigung  oder  Bestrafung
ihrer  Kapitulation,  gehört  für  ein  von  Sr.  Exzellenz,  dem  Hrn.
Grafen  von  Clerfait,  niederzusetzendes  Kriegsrecht.
III.  Ueber  die  Kapitulation  selbst.
Die  Kapitulation  hat  vier  Theile:  die  französischer  Seits
vorgeschlagenen  Kapitulationspunkte;  die  Antwort  der  Festungsbefehlshaber -
  auf  diese  Punkte;  die  von  diesen  Befehlshabern
zu  den  französischen  Kapitulations=Vorschlägen  gemachten  Zusatzartikel; -
  und  die  französische  Erklärung  auf  diese  Zusatzartikel. -

In  den  französischen  Artikeln  fällt  in  dem  ersten  auf,  daß
die  Franzosen  weder  Brücken  noch  Pontons  hatten  über  den
Rhein  zu  kommen,  und  sich  selbige  durch  diesen  ersten  Artikel
von  den  pfälzischen  Befehlshabern  erst  verschaffen  mußten.
Dieser  Umstand  verdient  eine  besondere  Aufmerksamkeit  des
Kriegsrechts  über  die  pfälzischen  Befehlshaber.
Im  zweyten  Artikel  ist  abgemacht,  daß  von  den  Arsenälen -
  und  Kriegsvorräthen  der  Festung  Inventare  aufgenommen
werden  sollen,  um  sich  beym  allgemeinen  Frieden  zu  überzeugen, -
  daß  die  Festung  in  dem  nämlichen  Zustande  von  den
Franzosen  wieder  abgegeben  werde,  wie  sie  von  ihnen  übernommen -
  worden.
Dieser
verantwortlich  sey,  weil  er  kein  hinlängliches,  mit  allen  Bedürfnissen -
  versehenes  Truppencorps  in  die  Festung  geworfen,  vielmehr
die  kaiserlichen  Truppen  und  die  Artillerie  heraus  gezogen  hatte.
War  wirklich  dem  teutschen  Reiche  an  der  Erhaltung  dieser  Festung
so  viel  gelegen,  so  scheint  das  Betragen  der  Reichsgeneralität  unverantwortlich -
  zu  seyn.
Vorage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlir
            
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