Volltext : Staats-Archiv (Bd. 1 = H. 1-4 (1796))

XII.  Ueber  die  Capitulation  von  Mannheim.  127
von  allen  Kurfürstlichen  Befehlen  während  der  Zeit,  daß
Mannheim  im  Kriegsstande  seyn  werde,  zu  erlassen  belieben
wolle.
5)  Thaten  die  Herren  das  nicht,  und  blieben  in  Mannheim, -
  und  behielten  da  das  Kommando,  so  unterwarfen*
sie  sich  stillschweigend  den  Pflichten  der  teutschen  Befehlshaber
teutscher  Festungen  während  eines  Reichskrieges;  sie  unterwarfen -
  sich  der  ausschließlichen  Verantwortlichkeit  gegen  den  höchsten -
  Souverain  des  gesammten  Teutschlands.
6)  Mannheim  war  geständlich  nicht  von  der  Reichsarmee -
  **)  abgeschnitten.  Die  Herren  konnten  es  also  dem  Feinde -
  nicht  ohne  Anfrage  bey  dem  Oberbefehlshabet  des  Krieges
übergeben.
7)  Da  sie  diese  Anfrage  nicht  erlassen,  da  sie  keine  Erlaubniß -
  des  Herrn  Grafen  von  Clerfait  zur  Uebergabe  aufzuweisen -
  haben,  so  haben  sie  sich  dem  Reiche  ***)  dadurch
verantwortlich  gemacht.
*)  Dadurch?  daß  sie  in  einer  Festung  blieben,  die  von  den  kaiserlichen  und
Reichstruppen  verlassen  wurde,  und  wodurch  man  zu  erkennen  gab,
daß  man  selbige  entweder  nicht  vertheidigen  könne,  oder  zu  vertheidigen -
  nicht  für  nöthig  finde?
oe)  Sie  hatte  doch  aber  sich  zurückgezogen,  ohne  Truppen  in  die  Festung -
  zu  werfen,  und  also  selbige  sich  selbst  überlassen.
**)  Also  doch  dem  Reiche!  Wie  kann  aber  alsdann  die  Entscheidung
über  sie  und  ihr  Betragen  in  der  Vertheidigung  Mannheims  dem
Hrn.  Grafen  von  Clerfait  zustehen?  Aber  auch  nicht  dem  Reiche,
sondern  nur  dem  Kurfürsten  von  der  Pfalz  sind  Gouverneur  und
Commandant  verantwortlich.  Der  höchsten  Gewalt  im  Reiche  ist
allenfalls  nur  der  Herr  Kurfürst  verantwortlich.  Eher  könnte  die
Frage  entstehen,  ob  nicht  der  Hr.  Graf  von  Clerfait  dem  Reiche
Voage
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Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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