XII. Ueber die Capitulation von Mannheim. 127
von allen Kurfürstlichen Befehlen während der Zeit, daß
Mannheim im Kriegsstande seyn werde, zu erlassen belieben
wolle.
5) Thaten die Herren das nicht, und blieben in Mannheim, -
und behielten da das Kommando, so unterwarfen*
sie sich stillschweigend den Pflichten der teutschen Befehlshaber
teutscher Festungen während eines Reichskrieges; sie unterwarfen -
sich der ausschließlichen Verantwortlichkeit gegen den höchsten -
Souverain des gesammten Teutschlands.
6) Mannheim war geständlich nicht von der Reichsarmee -
**) abgeschnitten. Die Herren konnten es also dem Feinde -
nicht ohne Anfrage bey dem Oberbefehlshabet des Krieges
übergeben.
7) Da sie diese Anfrage nicht erlassen, da sie keine Erlaubniß -
des Herrn Grafen von Clerfait zur Uebergabe aufzuweisen -
haben, so haben sie sich dem Reiche ***) dadurch
verantwortlich gemacht.
*) Dadurch? daß sie in einer Festung blieben, die von den kaiserlichen und
Reichstruppen verlassen wurde, und wodurch man zu erkennen gab,
daß man selbige entweder nicht vertheidigen könne, oder zu vertheidigen -
nicht für nöthig finde?
oe) Sie hatte doch aber sich zurückgezogen, ohne Truppen in die Festung -
zu werfen, und also selbige sich selbst überlassen.
**) Also doch dem Reiche! Wie kann aber alsdann die Entscheidung
über sie und ihr Betragen in der Vertheidigung Mannheims dem
Hrn. Grafen von Clerfait zustehen? Aber auch nicht dem Reiche,
sondern nur dem Kurfürsten von der Pfalz sind Gouverneur und
Commandant verantwortlich. Der höchsten Gewalt im Reiche ist
allenfalls nur der Herr Kurfürst verantwortlich. Eher könnte die
Frage entstehen, ob nicht der Hr. Graf von Clerfait dem Reiche
Voage
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