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Staats=Archiv I. 1.
3) Sie mußten einsehen, daß sie in allem, was die Vertheidigung -
dieses Platzes gegen den Reichsfeind betraf, unter
dem höchsten und alleinigen Befehle des Herrn Grafen von
Clerfait Exellenz standen.
4) Besorgten sie, daß ihre in Friedenszeiten stattfindende -
Unterthänigkeitspflichten gegen ihren Landesherrn, den Durchlauchtigsten -
Herrn Kurfürsten von der Pfalz, und ihre fortdaurende -
rechtmäßige Anhänglichkeit an diesen ihren Herrn,
in Kollision kommen könnten mit den Pflichten, die ihnen in
Absicht der Vertheidigung Mannheims oblagen, und welche
Pflichten gegen ihren höhern allgemeinen teutschen Souverain
waren; so mußten sie solches ihrem Kurfürsten getreulich einberichten; -
ihm vorstellen, daß die Vertheidigung einer teutschen -
Stadt in einem Reichskriege ihnen unmöglich mache,
andere, als die höchsten Befehle des Oberbefehlshabers des
Reichskrieges, zu respektiren; und daß sie, wenn dieser Grundsatz -
irgend Sr. Kurfürstlichen Durchlaucht bedenklich scheinen
mögte, lieber um ihre Abrufung aus Mannheim bitten müßten.
Die Herren, um eben so gegen ihren höchsten Souverain
völlig offen und redlich zu handeln, mußten ihre Bedenklichkeiten -
gleichfalls Sr. Exzellenz, dem Herrn Grafen von Clerfait,
einberichten, und seiner Weisheit überlassen, ob er fernerhin
ihnen die Vertheidigung Mannheims anzuvertrauen gutfinden
**)
werde *), und was er alsdann wegen ihrer Entbindung
*) Hatte denn der Herr Graf v. Clerfait, oder der Herr Kurfürst -
von der Pfalz ihnen die Vertheidigung anvertrauet?
*) Es geht doch in der That sehr weit, wenn nun sogar der commandirende -
General der Reichsarmee die Unterthanen -
von dem ihrem rechtmäßigem Herrn geleisteten Eyd der Treue
und der Unterthänigkeit soll entbinden können.
Vorge
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zu Berlin