Metadaten : Troll, Franz: ¬Das Versäumnisurtheil nach der Reichscivilprozeßordnung

30
Als  solcher  wäre  er  wie  jeder  andre  Nebenintervenient  „Vertreter  der
Prozeßpartei  kraft  eignen  Rechtes  zur  Herbeiführung  des  Sieges  der
Hauptpartei".  *)  Erscheint  nur  der  Nebenintervenient,
so  ergeht  nicht
V.  U.  gegen  die  Hauptpartei,  umsoweniger  im  umgekehrten  Falle.  Den
Charakter  eines  Vertreters  der  Hauptpartei  behält  der  Nebenintervenient ¬
  auch  dann,  wenn  er  gemäß  §  66  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei ¬
  gilt,  so  daß  nicht,  wie  bei  der  nicht  nothwendigen  Streitgenossenschaft, ¬
  V.  U.  wider  den  Einen  beim  Erscheinen  des  Andern  erlassen
wird.
§  10.
b)  Erscheinen  aber  nicht  Verhandeln.
Das  Versäumnißverfahren  findet  auch  gegen  diejenige  Partei
Anwendung,  welche  im  Termin  zwar  erschemt,  aber  nicht  verhandelt
298).  So  wenn  die  erschienene  Partei  sich  völlig  unthätig  verhält, ¬
  desgleichen,  wenn  sie  ohne  mündliche  Aeußerung  lediglich  Schriftstücke ¬
  überreicht  (§  119).  Daher  kann  mit  Stummen  in  relevanter
Weise  nicht  verhandelt  werden  (S.  27  v.).  Aber  auch  nicht  jede
mündliche  Aeußerung  ist  Verhandeln.  Es  genügt  sogar,  um  das  V.  U.
abzuwenden,  nicht  emnmal  jede  Aeußerung  zur  Sache,  sondern  nur  diejenige, ¬
  welche  sich  als  ein  Verhandeln  zur  Sache  darstellt.  Wenn
nur  ein  Minimum  von  Verhandeln  im  Sinne  des  §  299  vorliegt,  so
kommen  die  Vorschriften  über  das  Versäumnißverfahren  nicht  zur  Anwendung. ¬
  „Wann  aber  anzunehmen  ist,  daß  die  Partei  verhandelt
habe,  läßt  sich  als  quaestio  facti  durch  gesetzliche  Bestimmung  nicht
regeln."2)
Hier  gilt  es,  die  Grenze  zu  finden  zwischen  dem  Minimum  von
Verhandeln  im  Sinne  des  §  299  und  dem  Nichtverhandeln.  Nur
diejenige  Definition  ist  brauchbar,  welche  einen  in  jedem  einzelnen  Falle
zur  Unterscheidung  des  Verhandelns  vom  Nichtverhandeln  zuverlässigen
rüfstein  an  die  Hand  gibt.  Anhaltspunkte  ergeben  sich  aus  der  allgemeinen ¬
  Begründung  des  Entwurfs  zur  C.  P.  O.  S.  16,  betreffend
den  Grundsatz  der  Mündlichkeit:  „Aus  dem  Verhältniß  der  Schriftsätze, ¬
  welche  der  mündlichen  Verhandlung  vorausgehen,  zu  dieser  selbst
folgt  wenigstens  als  Regel  zweierlei:  zu  erst,  daß  das  Gericht  alles
zu  berücksichtigen  hat,  was  ihm  mündlich  vorgetragen  wird,  wenngleich
es  in  den  vorbereitenden  Schriftsätzen  nicht  angeführt  worden  ist;
zweitens  aber  umgekehrt,  daß  das  Gericht  ein  thatsächliches  Vorbringen, ¬
  welches  in  den  vorbereitenden  Schriftsätzen  enthalten  ist,  den
Gegenstand  der  mündlichen  Verhandlung  aber  nicht  gebildet  hat,  nicht
Das  so  entwickelte  Prinzip  der  Mündlichkeit
berücksichtigen  darf."
nach  der  französischen  und  hannoverischen  Civilprozeßordnung  ist  gemäß ¬
  §  119  in  die  R.  C.  P.  O.  übergegangen  und  dies  wird  im  §4
——
*)  Schultze  bei  Busch  2.  S.  20  ff.  insbes.  S.  88  ff.
*)  Mot.  zu  §§  143,  144.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer