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Als solcher wäre er wie jeder andre Nebenintervenient „Vertreter der
Prozeßpartei kraft eignen Rechtes zur Herbeiführung des Sieges der
Hauptpartei". *) Erscheint nur der Nebenintervenient,
so ergeht nicht
V. U. gegen die Hauptpartei, umsoweniger im umgekehrten Falle. Den
Charakter eines Vertreters der Hauptpartei behält der Nebenintervenient ¬
auch dann, wenn er gemäß § 66 als Streitgenosse der Hauptpartei ¬
gilt, so daß nicht, wie bei der nicht nothwendigen Streitgenossenschaft, ¬
V. U. wider den Einen beim Erscheinen des Andern erlassen
wird.
§ 10.
b) Erscheinen aber nicht Verhandeln.
Das Versäumnißverfahren findet auch gegen diejenige Partei
Anwendung, welche im Termin zwar erschemt, aber nicht verhandelt
298). So wenn die erschienene Partei sich völlig unthätig verhält, ¬
desgleichen, wenn sie ohne mündliche Aeußerung lediglich Schriftstücke ¬
überreicht (§ 119). Daher kann mit Stummen in relevanter
Weise nicht verhandelt werden (S. 27 v.). Aber auch nicht jede
mündliche Aeußerung ist Verhandeln. Es genügt sogar, um das V. U.
abzuwenden, nicht emnmal jede Aeußerung zur Sache, sondern nur diejenige, ¬
welche sich als ein Verhandeln zur Sache darstellt. Wenn
nur ein Minimum von Verhandeln im Sinne des § 299 vorliegt, so
kommen die Vorschriften über das Versäumnißverfahren nicht zur Anwendung. ¬
„Wann aber anzunehmen ist, daß die Partei verhandelt
habe, läßt sich als quaestio facti durch gesetzliche Bestimmung nicht
regeln."2)
Hier gilt es, die Grenze zu finden zwischen dem Minimum von
Verhandeln im Sinne des § 299 und dem Nichtverhandeln. Nur
diejenige Definition ist brauchbar, welche einen in jedem einzelnen Falle
zur Unterscheidung des Verhandelns vom Nichtverhandeln zuverlässigen
rüfstein an die Hand gibt. Anhaltspunkte ergeben sich aus der allgemeinen ¬
Begründung des Entwurfs zur C. P. O. S. 16, betreffend
den Grundsatz der Mündlichkeit: „Aus dem Verhältniß der Schriftsätze, ¬
welche der mündlichen Verhandlung vorausgehen, zu dieser selbst
folgt wenigstens als Regel zweierlei: zu erst, daß das Gericht alles
zu berücksichtigen hat, was ihm mündlich vorgetragen wird, wenngleich
es in den vorbereitenden Schriftsätzen nicht angeführt worden ist;
zweitens aber umgekehrt, daß das Gericht ein thatsächliches Vorbringen, ¬
welches in den vorbereitenden Schriftsätzen enthalten ist, den
Gegenstand der mündlichen Verhandlung aber nicht gebildet hat, nicht
Das so entwickelte Prinzip der Mündlichkeit
berücksichtigen darf."
nach der französischen und hannoverischen Civilprozeßordnung ist gemäß ¬
§ 119 in die R. C. P. O. übergegangen und dies wird im §4
——
*) Schultze bei Busch 2. S. 20 ff. insbes. S. 88 ff.
*) Mot. zu §§ 143, 144.