Metadaten : Zimmermann, Wilhelm: ¬Die Rechtswirkungen der Veräußerung und der Belastung des vermieteten Grundstücks auf das Mietverhältnis nach deutschem Rechte

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zutreffen  wird  —  so  fällt  hier  das  Erfordernis  der  Zustimmung ¬
  des  Benachteiligten  weg,  weil,  wie  schon  oben  unter
§  3  crörtert,  der  Erwerber  nach  gesetzlicher  Vorschrift  an  den
Inhalt  des  Mietvertrags  gebunden  ist,  gleichgültig,  ob  dieser
ihm  vorteilhaft  oder  nachteilig  ist.
Selbstverständlich  können  auch,  ohne  daß  an  dem  Grundsatz ¬
  des  §  571  selbst  gerüttelt  wird,  über  Einzelheiten  abweichende ¬
  Bestimmungen  getroffen  werden.  Es  kann  sonach
der  Vermieter  mit  dem  Erwerber  vereinbaren,  daß  bereits
fällige  Mietzins-  oder  sonstige  Ansprüche  dem  Erwerber,  oder
umgekehrt,  daß  künftig  anfallende  Ansprüche  noch  dem  Vermieter ¬
  zustehen  sollen.  Der  praktisch  wichtigste  Fall  einer
solchen  Abmachung  ist  die  in  Kaufverträgen  sich  sehr  häufig
findende  Bestimmung,  daß  Nutzen  und  Lasten  des  veräußerten
Grundstücks  von  einem  bestimmten,  nicht  mit  dem  Eigentumsübergang ¬
  zusammenfallenden  Tag  auf  den  Erwerber  übergehen. ¬
  Vereinbarungen  solcher  Art  sind  aber  ausschließlich
nach  den  Regeln  über  die  Forderungsübertragung  zu
beurteilen  und  es  muß  sich  daher  der  Cessionar,  soweit  es
sich  um  die  abgetretene  Forderung  handelt,  alle  Einwendungen ¬
  aus  der  Person  des  Abtretenden  gefallen  lassen.
Findet  eine  solche  Abtretung  statt,  so  geht  kraft  der
bereits  unter  §  5  erörterten  accessorischen  Natur  des  Pfandrechts ¬
  das  zu  Gunsten  des  abgetretenen  Anspruchs  bestehende
Pfandrecht  auf  den  Erwerber  des  Anspruchs  über.
§  8.
III.  Veräußerung  des  Grundstücks  vor  Überlassung
an  den  Mieter.
1.  Für  den  Fall,  daß  die  Veräußerung  des  Grundstücks,
d.  h.  der  Eigentumsübergang  erfolgt,  bevor  das  Grundstück
dem  Mieter  überlassen  ist,  enthält  das  B.G.B.  eine  ausdrückliche ¬
  Bestimmung  nicht.  Die  hier  geltende  Vorschrift
            
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