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zutreffen wird — so fällt hier das Erfordernis der Zustimmung ¬
des Benachteiligten weg, weil, wie schon oben unter
§ 3 crörtert, der Erwerber nach gesetzlicher Vorschrift an den
Inhalt des Mietvertrags gebunden ist, gleichgültig, ob dieser
ihm vorteilhaft oder nachteilig ist.
Selbstverständlich können auch, ohne daß an dem Grundsatz ¬
des § 571 selbst gerüttelt wird, über Einzelheiten abweichende ¬
Bestimmungen getroffen werden. Es kann sonach
der Vermieter mit dem Erwerber vereinbaren, daß bereits
fällige Mietzins- oder sonstige Ansprüche dem Erwerber, oder
umgekehrt, daß künftig anfallende Ansprüche noch dem Vermieter ¬
zustehen sollen. Der praktisch wichtigste Fall einer
solchen Abmachung ist die in Kaufverträgen sich sehr häufig
findende Bestimmung, daß Nutzen und Lasten des veräußerten
Grundstücks von einem bestimmten, nicht mit dem Eigentumsübergang ¬
zusammenfallenden Tag auf den Erwerber übergehen. ¬
Vereinbarungen solcher Art sind aber ausschließlich
nach den Regeln über die Forderungsübertragung zu
beurteilen und es muß sich daher der Cessionar, soweit es
sich um die abgetretene Forderung handelt, alle Einwendungen ¬
aus der Person des Abtretenden gefallen lassen.
Findet eine solche Abtretung statt, so geht kraft der
bereits unter § 5 erörterten accessorischen Natur des Pfandrechts ¬
das zu Gunsten des abgetretenen Anspruchs bestehende
Pfandrecht auf den Erwerber des Anspruchs über.
§ 8.
III. Veräußerung des Grundstücks vor Überlassung
an den Mieter.
1. Für den Fall, daß die Veräußerung des Grundstücks,
d. h. der Eigentumsübergang erfolgt, bevor das Grundstück
dem Mieter überlassen ist, enthält das B.G.B. eine ausdrückliche ¬
Bestimmung nicht. Die hier geltende Vorschrift