Staats=Archiv IX. 33.
edlere Gefühl sträubt sich zwar gegen den Gedanken, daß
Religion, Gerechtigkeit und allgemeines Wohl nur um
Lohn") verwaltet werden; allein bey der Einrichtung
unserer gegenwärtigen Staaten, bey der ungleichen Ver=
theilung des Reichthums kann es nun einmal nicht an¬
ders seyn, und die Nothwendigkeit der Besoldungen der
Staatsdiener gehört unstreitig nur unter die scheinbaren
Uebel einer Staatsverfassung.
2.
Die Besoldungen der Staatsdiener müssen auch
ihrem Range**), ihren Diensten und den
Zeiten angemessen seyn. Besoldungen, die vor hun¬
dert und mehrern Jahren bestimmt wurden***), reichen
bey dem gestiegenen Luxus und Preise aller Lebensbedürfnisse
nicht mehr hin, den Staatsdiener zu ernähren. Wie
Nicht Lohn, sondern es ist eine Entschädigung,
welche der Staatsdiener erhält, sowohl für die beträchtlichen
Kosten, welche er aufgewandt hat, um sich zum Dienst
des Staats zu bilden, als für die Zeit und Mühe, welche
H.
er zum Besten des Staats aufwendet.
Allerdings auch dem Range; denn ein Mann, dem
der Regent wegen seiner Verdienste um den Staat einen
hohen Rang anweist, muß diesem Range gemäß mit An=
stand leben können, sonst wird selbst die verliehene Würde
verächtlich. Es sey aber überhaupt der Regent nicht zu
H.
freygebig mit Verleihung höherer Titel!
**) In ältern Zeiten bestanden überdem die Besoldungen
größtentheils in Naturalien. Diese hat man nachgehends
zu Geld angeschlagen und Preise festgesetzt, für die man
heutiges Tages nicht den vierten Theil der Naturalien
kaufen kann.
Votage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin