Full text: Staats-Archiv (Bd. 9 = H. 33/36 (1802))

Staats=Archiv IX. 33. 
edlere Gefühl sträubt sich zwar gegen den Gedanken, daß 
Religion, Gerechtigkeit und allgemeines Wohl nur um 
Lohn") verwaltet werden; allein bey der Einrichtung 
unserer gegenwärtigen Staaten, bey der ungleichen Ver= 
theilung des Reichthums kann es nun einmal nicht an¬ 
ders seyn, und die Nothwendigkeit der Besoldungen der 
Staatsdiener gehört unstreitig nur unter die scheinbaren 
Uebel einer Staatsverfassung. 
2. 
Die Besoldungen der Staatsdiener müssen auch 
ihrem Range**), ihren Diensten und den 
Zeiten angemessen seyn. Besoldungen, die vor hun¬ 
dert und mehrern Jahren bestimmt wurden***), reichen 
bey dem gestiegenen Luxus und Preise aller Lebensbedürfnisse 
nicht mehr hin, den Staatsdiener zu ernähren. Wie 
Nicht Lohn, sondern es ist eine Entschädigung, 
welche der Staatsdiener erhält, sowohl für die beträchtlichen 
Kosten, welche er aufgewandt hat, um sich zum Dienst 
des Staats zu bilden, als für die Zeit und Mühe, welche 
H. 
er zum Besten des Staats aufwendet. 
Allerdings auch dem Range; denn ein Mann, dem 
der Regent wegen seiner Verdienste um den Staat einen 
hohen Rang anweist, muß diesem Range gemäß mit An= 
stand leben können, sonst wird selbst die verliehene Würde 
verächtlich. Es sey aber überhaupt der Regent nicht zu 
H. 
freygebig mit Verleihung höherer Titel! 
**) In ältern Zeiten bestanden überdem die Besoldungen 
größtentheils in Naturalien. Diese hat man nachgehends 
zu Geld angeschlagen und Preise festgesetzt, für die man 
heutiges Tages nicht den vierten Theil der Naturalien 
kaufen kann. 
Votage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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