X. Uniform für Besitzer adl. Güteri. Preussisch. 447
Probe Knöpfen berichtiget werden müssen, damit das Ge¬
neral=Directorium darnach alles genau bestimmen und al=
lenfalls an den genannten Schneider-Meister und Knopf¬
Fabrikanten, welche leztere das Dutzend Knöpfe für einen
Rthlr. verkaufen wollen, verweisen könne.
Statt dieser, für die Zukunft bestimmten Uniformen,
sollen alle, jezt bestehende Landräthliche, Ständische, Land¬
schaftl. Creditwesen und dergl. Uniformen, alle insgesamt
künftig cessiren, für die Landschaftl. und dergl. Officianten
aber, die in verschiedenen Provinzen bisher auch schon Uni¬
formen getragen haben, soll das General=Directorium, in=
sofern als sie nicht Besitzer adlicher Güther sind, den Uni¬
formen der leztern ähnliche Uniformen mit angemessenen
Unterschieden im Vorschlag bringen. Dagegen bestimmen
Se. Maj. die Uniformen der Ritter=Akademie zu Branden¬
burg und Liegnitz, der Interims=Uniform ihrer Provinzen
gleich, nur sollen sie keine eingefaßte Kragen und Aufschläge,
sondern, statt deren, zwey gestickte Litzen auf den Kragen,
von eben der Facon, wie auf den Gala=Röcken der Guts¬
besitzer befindlich sind, tragen | |
Se, Maj. befehlen nunmehro dem General=Directorio
das erforderliche zur Einführung dieser Uniformen in den
sämmtl. benamten Provinzen zu veranlassen, zugleich aber
dabei bekannt zu machen, daß, wo bisher schon Uniformen
eingeführt gewesen, es einem jeden verstattet sey, die alte
Uniform aufzutragen. Potsdam, den 16. Novbr. 1802.
Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm rc.
Unsern rc. Wir lassen auch die unterm 16ten huj. ergangne
Cabinets=Ordre wegen Bestimmung der Uniform der sämmt¬
lichen Besitzer adlicher Güter anbei in Abschrift zufertigen,
mit der Anweisung:
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Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin