Staats=Archiv VI. 24.
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Mitstände über die Einhaltung der Gesetze Rechen¬
schaft abzulegen hat.
Also Rechenschaft, daß er bey der Individual=Ver¬
theilung der Mannschaft von der bisher durch Gesetze und
verfassungsmäßig errichtete Schlüsse festgestellten Pro¬
portion unter den Ständen, also von der Usual-Ma-
trikul, nicht abgewichen seye.
Rechenschaft, daß diese Einrichtungen auf eine
gesetzmäßige Art, das heißt, entweder durch allgemeine Ein¬
stimmung oder die Stimmen-Mehrheit, getroffen worden.
Rechenschaft, daß bey diesen Einrichtungen auf
die Convenienz jedes einzelnen Bunds-Glieds, alle
diejenige Rücksicht genommen worden seye, welche ohne
Verletzung des allgemeinen Zwecks darauf habe ge¬
nommen werden können.
Rechenschaft, daß er bey diesen Einrichtungen al¬
lenthalben von dem allgemeinen Zweck, nemlich dem
Kriegsdienste, der Bestimmung des Militärs,
ausgegangen seye.
§. 7.
Das Resultat dieser Grundsätze ist, daß der Frän¬
kische Kreis Infanterie und Cavallerie haben muß;
daß aber die Reichsgesetze ihm weder eine Vorschrift geben,
in welchem Verhältniß diese beyden Gattungen von Trup¬
pen im Ganzen, und wieder bey jedem einzelnen Stand,
gegen einander stehen sollen, noch dergleichen Vor¬
schrift geben könnten. Denn diese würde das den Krei¬
sen gesetzmäßig zustehende Recht der Ermäßigung der in¬
nern Kräfte ihrer Glieder unter sich, und dieses Recht als
unstreitig vorausgesetzt, wider die Pflicht, allenthalben auf
die Natur des Militärs, auf den allgemeinen Zweck
Rücksicht zu nehmen, nothwendig ausgeschlossen haben.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin