Staats=Archiv VI. 24.
474
A) Jn Absicht Kaiser und Reichs:
Die Einhaltung der Wormser Reichs-Matrikul, in
so ferne und so weit sie nicht vom Kaiser und Reich
selbst oder von den Kreisen auf die gesetzmäßige Art
alterirt und abgeändert worden ist, und also die
Einhaltung der Kreis=Matrikul auf den dermaligen
gesetzmäßig stehenden Usual-Fuß.
In Absicht seiner Stände:
B)
a) die Einhaltung der Usual-Kreis-Matrikul, so wie
sie gesetzmäßig festgestellt ist.
b)
Die Einhaltung der Verfassung in Absicht der
Beschlüsse über diese Einrichtungen; also der ord¬
nungsmäßigen Aufnahme der ständischen Stimmen
und des aus ihrer Einstimmung oder Mehrheit
zu ziehenden Schlusses; so wie diese Verfassung
theils aus der Natur jedes über einen allgemei¬
nen Zweck berathschlagenden Gesellschaftsverbands,
oder Versammlung, theils aus den ausdrücklichen
Bestimmungen der Reichs=Gesetze, insbesondere des
jüngsten Reichs-Abschieds §. 183, fließt, wo es heist:
"In Kreishandlungen sollen über die in der Executions¬
Ordnung enthaltene, und dahin gehörige Verfassungs¬
sachen jederzeit die Majora Statt haben, und die
mindern Stimmen den mehrern nachzugeben verbun¬
den seyn.
Daß aber Kreismilitärsachen offenbar Verfas¬
sungssachen seyen, fließt schon aus dem Wort und Be¬
griff Kreis, das heißt, des von den einzelnen Glie¬
dern der Gesellschaft, kraft dieses gesellschaftlichen Sy¬
stems und Vertrags, zusammengestellten Militärs.
c) Die Convenienz jedes einzelnen Standes, als die
natürliche Folge des Urzwecks des gesellschaftlichen
ge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für