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Staats=Archib VI. 23.
Dies, gnädigster Herzog und Herr, ist die Handlungs¬
weise, welche geh. S. bey diesem ganzen Vorgange beob¬
achtet haben. Sie hatten hiebey kein anderes Interesse,
als dieses, die ihnen obliegende Pflichten als ehrliche und
redliche Männer ohne alle Anmaßung zu erfüllen. Sie
haben ihre Schritte genau nach der ihnen von der allge¬
meinen Landes=Versammlung zurückgelassenen JInstruction
bemessen, welche demjenigen durchaus gemäß ist, was
während des gegenwärtigen Kriegs, sowohl von einzelnen
Communitäter als ganzen Landen, häusig geschehen ist.
und von den angesehensten Staats=Rechtslehrern für Fälle
dieser Art als zulässig erklärt wird.
Geh. S. gehen nun 2) auf dasjenige über, was die
Herzogl. Signatur vom 2. d. M. wegen des Landschafts=
Consulenten Abel noch insbesondere enthält.
Vordersamst müssen sie hierüber in Unterthänigkeit be¬
merken, daß der Landschafts=Cons. Abel zu Uebernehmung
des Auftrags in Frage sich nicht nur nicht selbst anerboten,
sondern vielmehr unter Anführung mehrerer Gründe, hierzu
eine andere Person zu erwählen, den Ausschuß ersucht,
dieser aber hiebey, vornemlich auf ihn sein Augenmerk zu
richten, dadurch bewogen worden sey, weil derselbe der
französischen Sprache vollkommen mächtig ist, von allem dem,
was mit dem franz. Gouvernement wegen der Contribution
von 1796 verhandelt worden ist, Kenntniß hat, und wäh=
rend seines Aufenthalts in Paris Gelegenheit hatte, ver¬
sönliche Bekanntschaften zu machen, aus welchen sich auch
für den gegenwärtigen Fall Vortheile hoffen ließen. Es
sieß sich mithin der Cons. Ahel, indem er den ihm unter
Beystimmung aller und jeder Mitglieder des landschaftl.
G. A. ertheilten Auftrag annahm, lediglich durch die Vor¬
schrift des von ihm beschwornen Consulenten=Staats
leiten, als welcher aus drücklich enthält: daß, „wenn
die Consulenten in gemeinen Landschafts¬
ge
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