Full text: Staats-Archiv (Bd. 6 = H. 21/24 (1801))

IV. Herzogl. Wirtemb. Kriegssteuer=Verordn. 183 
Summe, sondern nach der Mittelzahl, z. E. in der ersten 
Classe von 1 fl. bis 50 fl. nach 25 fl. berechnet, gilt aber 
für die ganze Classe. Es ist daher ein jeder verbunden, 
den Umlage=Betrag derjenigen Classe zu bezahlen, in die 
er sich zu Folge der Schätzung seines Vermögens setzt. 
Wir zweifeln nicht, daß die Minderbemittelten Un¬ 
serer Herzoglichen Unterthanen die Anordnung einer nach 
Maaßgabe des Vermögens progressiv steigenden Umlage 
eben sowohl als einen Beweis der landesväterlichen Sorge 
für ihre möglichste Schonung erkennen, als die Bemittel¬ 
teren diese Veranlassung gerne ergreifen werden, zu Er¬ 
leichterung ihrer Mitbürger nach ihren mehreren Kräften 
beyzutragen. 
§. 6. 
Jeder der gegenwärtigen Umlage unterworfenen Per¬ 
son ist es freygestellt, sich in eine beliebige Classe ohne 
Angabe ihres Vermögens selbst einzusetzen. 
Nur darf die höchste Summe der Classe nicht niedri¬ 
ger seyn, als der wahre Belauf des zu versteurenden Ver¬ 
mögens, wie solcher am Tage der Erlassung dieses General¬ 
Rescripts war. 
Jeder berechnet demnach für sich sein ganzes Ver¬ 
mögen nach gewissenhäfter eigener Schätzung des wahren, 
zur Zeit des gegenwärtigen Rescripts laufenden Werths der 
einzelnen Bestandtheile dieses Vermögens, zieht in seiner 
eigenen Berechnung die Passiv-Schulden von dem Activ¬ 
Vermögen ab, und weiß mithin, in welche Classe er sich 
nach seinem Vermögen einzusetzen hat. Es ist ihm jedoch, 
wie es sich von selbst versteht, nicht benommen, sich auch 
in eine höhere Classe selbst einzusetzen. 
e 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer