IV. Herzogl. Wirtemb. Kriegssteuer=Verordn. 183
Summe, sondern nach der Mittelzahl, z. E. in der ersten
Classe von 1 fl. bis 50 fl. nach 25 fl. berechnet, gilt aber
für die ganze Classe. Es ist daher ein jeder verbunden,
den Umlage=Betrag derjenigen Classe zu bezahlen, in die
er sich zu Folge der Schätzung seines Vermögens setzt.
Wir zweifeln nicht, daß die Minderbemittelten Un¬
serer Herzoglichen Unterthanen die Anordnung einer nach
Maaßgabe des Vermögens progressiv steigenden Umlage
eben sowohl als einen Beweis der landesväterlichen Sorge
für ihre möglichste Schonung erkennen, als die Bemittel¬
teren diese Veranlassung gerne ergreifen werden, zu Er¬
leichterung ihrer Mitbürger nach ihren mehreren Kräften
beyzutragen.
§. 6.
Jeder der gegenwärtigen Umlage unterworfenen Per¬
son ist es freygestellt, sich in eine beliebige Classe ohne
Angabe ihres Vermögens selbst einzusetzen.
Nur darf die höchste Summe der Classe nicht niedri¬
ger seyn, als der wahre Belauf des zu versteurenden Ver¬
mögens, wie solcher am Tage der Erlassung dieses General¬
Rescripts war.
Jeder berechnet demnach für sich sein ganzes Ver¬
mögen nach gewissenhäfter eigener Schätzung des wahren,
zur Zeit des gegenwärtigen Rescripts laufenden Werths der
einzelnen Bestandtheile dieses Vermögens, zieht in seiner
eigenen Berechnung die Passiv-Schulden von dem Activ¬
Vermögen ab, und weiß mithin, in welche Classe er sich
nach seinem Vermögen einzusetzen hat. Es ist ihm jedoch,
wie es sich von selbst versteht, nicht benommen, sich auch
in eine höhere Classe selbst einzusetzen.
e
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin