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Staats=Archiv VI. 22.
desselben, verzinsliche sowohl, als unverzinsliche, in
Abzug gebracht werden; hingegen darf wegen der je¬
dem Corpori obliegenden Prästationen, wie auch der
bey demselben Statt habenden Perceptions- und Ver¬
waltungskosten, nichts abgezogen werden.
§. 4.
IV. Es ist aber hierbey nicht Unsere Meinung, daß von
der Obrigkeit eine genaue Untersuchung des Activ- und
Passiv=Vermögens=Zustandes jedes Einzelnen porgenom¬
men, und hiernach der Antheil, welchen er an der
Contribution zu entrichten hat, bestimmt werden solle;
sondern Wir überlassen es der eigenen Gewissenhaftig¬
keit eines jeden, sein Vermögen unter den nachfolgen¬
den Bestimmungen selbst zu schätzen; wobey zugleich
eine solche Einrichtung getroffen worden ist, daß schon
vermittelst einer gemachten Classification, so wie durch
die übrige Anordnung des Ganzen, die Bekanntwerdung
solcher Selbstschätzungen, und also die Entdeckung
des Vermögens=Zustandes der Einzelnen vermieden werde.
§. 5.
Diese von Uns gnädigst bestimmte Classification
haben Wir zur leichteren Uebersicht der Sache gegenwär¬
tigem General-Rescripte sogleich beyfügen lassen, und wer¬
det ihr daraus ersehen, daß von einem Vermögen
von 1 fl. bis 50000 fl. 1 p. C. oder 30 kr. von 100 fl.
von 50000 bis 75000 fl. 3 p. C. od. 40 kr. von 100 fl.
von 75000 bis 100000 fl. 1 p. C. od. 1 fl. von 100 fl.
endlich in den höheren Classen über 100000 fl. 1½/2p. C.
oder 1 fl. 30 kr. von 100 fl. zu entrichten ist.
Der Belauf der Umlage-Betreffniß in jeder einzelnen
Classe ist weder nach der höchsten, noch nach der niedrigsten
Vorage
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