IV. Herzogl. Wirtemb. Kriegssteuer=Verordn. 181
und andere Corpora, Institute, Stiftungen u. dergl.
in allen Theilen Unserer herzoglichen Lande mit ihrem
Wirtemberger aber, die sich
gesammten Vermögen
und das Landes=Unterthanen¬
im Auslande aufhalten,
Recht sich vorbehalten haben, mit ihrem im Lande ste¬
unterworfen seyn sollen.
henden Vermögen
§. 2.
II. Es bezieht sich aber auch diese Umlage nicht blos auf
einzelne Vermögenstheile, sondern durchaus auf das
gesammte Vermögen der Contribuenten, unbe¬
wegliches und bewegliches, rentirendes und nicht ren¬
tirendes, Forderungen oder wirkliche Haabe, als z. B.
namentlich
1) auf alle in Unsern herzoglichen Landen liegende Gü¬
ter, als Häuser, Scheuren, Gärten, Aecker¬
Wiesen, Weinberge, Waldungen rc., sie mögen
steuerfrey seyn oder nicht,
2) auf allen Vorrath an Früchten, Wein, Heu, wie
auch das Zug= Rind- und Mast=Vieh, Schweine,
Gaisen, Schaafe, rc | |
3) baar Geld, Silber-Geschirr und Kleinodien, auch
überhaupt alle und jede Artikel, die zu der Fahrni߬
Rubrik gehören rc.
angelegte Capitalien und Activ-Schulden inner oder
außer Landes, auch die Gülten im Lande rc.
5) der Kauf= und Handelsleute, Wirthe, Apotheker
und Materialisten rc. wirkliche Effekten, nebst den
hin und wieder rückständigen Activ-Schulden derselben.
§. 3.
III. Von der Summe des gesammten Vermögens des
Einzelnen dürfen jedoch die Passiv-Schulden
Voge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin