Full text: Staats-Archiv (Bd. 6 = H. 21/24 (1801))

IV. Herzogl. Wirtemb. Kriegssteuer=Verordn. 181 
und andere Corpora, Institute, Stiftungen u. dergl. 
in allen Theilen Unserer herzoglichen Lande mit ihrem 
Wirtemberger aber, die sich 
gesammten Vermögen 
und das Landes=Unterthanen¬ 
im Auslande aufhalten, 
Recht sich vorbehalten haben, mit ihrem im Lande ste¬ 
unterworfen seyn sollen. 
henden Vermögen 
§. 2. 
II. Es bezieht sich aber auch diese Umlage nicht blos auf 
einzelne Vermögenstheile, sondern durchaus auf das 
gesammte Vermögen der Contribuenten, unbe¬ 
wegliches und bewegliches, rentirendes und nicht ren¬ 
tirendes, Forderungen oder wirkliche Haabe, als z. B. 
namentlich 
1) auf alle in Unsern herzoglichen Landen liegende Gü¬ 
ter, als Häuser, Scheuren, Gärten, Aecker¬ 
Wiesen, Weinberge, Waldungen rc., sie mögen 
steuerfrey seyn oder nicht, 
2) auf allen Vorrath an Früchten, Wein, Heu, wie 
auch das Zug= Rind- und Mast=Vieh, Schweine, 
Gaisen, Schaafe, rc | | 
3) baar Geld, Silber-Geschirr und Kleinodien, auch 
überhaupt alle und jede Artikel, die zu der Fahrni߬ 
Rubrik gehören rc. 
angelegte Capitalien und Activ-Schulden inner oder 
außer Landes, auch die Gülten im Lande rc. 
5) der Kauf= und Handelsleute, Wirthe, Apotheker 
und Materialisten rc. wirkliche Effekten, nebst den 
hin und wieder rückständigen Activ-Schulden derselben. 
§. 3. 
III. Von der Summe des gesammten Vermögens des 
Einzelnen dürfen jedoch die Passiv-Schulden 
Voge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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