Metadaten : Fundamental-Lehren des preußischen Privatrechts, einschließlich der Abfassungsgeschichte des Allgemeinen Landrechts und der Lehre von dem Besitz und der Verjährung (1)

44
Geschichtliche  Einkeitung.  §.  12.
4)  in  der  Gesetzsammlung  v.  1815.  S.  85  und  93.  Durch  dieses
Gesetz  wurde  nämlich  der  Umfang  der  einzelnen  Regierungsbezirke  bestimmt =
  und  übereinstimmend  mit  diesen  die  Vezirke  der  Oberlandesgerichte =
  angeordnet,  von  denen  jedoch  einige  durch  spätere  Verordnungen
ihre  Sprengel  erhalten  haben  und  zum  Theil  nicht  mit  den  Regierungsbezirken =
  übercinstimmen.  Vergl.  Rabe  Neues  Hülfebuch  Bd.  1.  S.
V7.  §.  I11.
5)  Vergl.  Rabe  a.  a.  O.  S.  VIII.  Nete.
6)  Rabe  a.  a.  O.  S.  VII.  Nr.  3.  führt  den  Justizsenat  in
Ehrenbreitenstein  als  noch  bestehend  an.  Dies  ist  irrig.  Vergl.  Neigebauer's =
  Uebersicht.  S.  62.  Euler's  Einleitung  a.  a.  O.
Gesetzgebung  nach  Einführung  des  Landrechts.
§.  13.
1.  Einleitung.
Festigkeit  des  Rechts  war  von  je  her  der  Hauptzweck  einer
jeden  guten  Gesetzgebung,  war  insbesondere  das  große  Ziel,
welches  Friedrich  II.  seiner  Reform  vorgesetzt  hatte;  es  sollte,
wie  er  sich  in  seiner  Cabinetsordre  vom  31.  December  1746
ausdrückte,  endlich  einmal  ein  gewisses  Recht  im  Lande  etablirt
und  das  ewige  Edictenwesen  aufgehoben  werden.  Die  Männer,
von  denen  er  die  Erreichung  desselben  hoffte,  gingen,  gleich
ihm,  von  dem  einfachen  Grundsatze  aus,  eine  mehr  als  tausendjährige =
  Zeit  müsse  die  Fälle  der  Ungewißheit  so  ziemlich  erschöpft
haben,  und  suchten,  wenn  sie  gleich  in  der  Schaffung  einer
permanenten  Gesetzcommission  die  Unmöglichkeit,  menschliche  Gesetze =
  über  alle  Zweifel  der  Auslegung  zu  erheben  und  über  alle
Fälle  im  Voraus  zu  entscheiden,  gern  anerkannten,  das  Ziel
in  der  Gründlichkeit  und  Vollständigkeit  ihrer  Arbeit.
Aber  grade  die  Preuß.  Gesetzgebung  hat,  vielleicht  mehr
als  irgend  eine  andere  der  neueren  Zeit,  den  Beweis  geliefert
mit  wie  vielen  und  unbesiegbaren  Schwierigkeiten  die  Erreichung =
  jenes  großen  Ziels  verknüpft  sey.  Der  Grund  dieser
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer