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Geschichtliche Einkeitung. §. 12.
4) in der Gesetzsammlung v. 1815. S. 85 und 93. Durch dieses
Gesetz wurde nämlich der Umfang der einzelnen Regierungsbezirke bestimmt =
und übereinstimmend mit diesen die Vezirke der Oberlandesgerichte =
angeordnet, von denen jedoch einige durch spätere Verordnungen
ihre Sprengel erhalten haben und zum Theil nicht mit den Regierungsbezirken =
übercinstimmen. Vergl. Rabe Neues Hülfebuch Bd. 1. S.
V7. §. I11.
5) Vergl. Rabe a. a. O. S. VIII. Nete.
6) Rabe a. a. O. S. VII. Nr. 3. führt den Justizsenat in
Ehrenbreitenstein als noch bestehend an. Dies ist irrig. Vergl. Neigebauer's =
Uebersicht. S. 62. Euler's Einleitung a. a. O.
Gesetzgebung nach Einführung des Landrechts.
§. 13.
1. Einleitung.
Festigkeit des Rechts war von je her der Hauptzweck einer
jeden guten Gesetzgebung, war insbesondere das große Ziel,
welches Friedrich II. seiner Reform vorgesetzt hatte; es sollte,
wie er sich in seiner Cabinetsordre vom 31. December 1746
ausdrückte, endlich einmal ein gewisses Recht im Lande etablirt
und das ewige Edictenwesen aufgehoben werden. Die Männer,
von denen er die Erreichung desselben hoffte, gingen, gleich
ihm, von dem einfachen Grundsatze aus, eine mehr als tausendjährige =
Zeit müsse die Fälle der Ungewißheit so ziemlich erschöpft
haben, und suchten, wenn sie gleich in der Schaffung einer
permanenten Gesetzcommission die Unmöglichkeit, menschliche Gesetze =
über alle Zweifel der Auslegung zu erheben und über alle
Fälle im Voraus zu entscheiden, gern anerkannten, das Ziel
in der Gründlichkeit und Vollständigkeit ihrer Arbeit.
Aber grade die Preuß. Gesetzgebung hat, vielleicht mehr
als irgend eine andere der neueren Zeit, den Beweis geliefert
mit wie vielen und unbesiegbaren Schwierigkeiten die Erreichung =
jenes großen Ziels verknüpft sey. Der Grund dieser