VI. Ehrenrettung des Canon. Gosfaux. 489
Reichskammergericht der hochfürstlich- hildesheimischen Re¬
gierung auf, „die vorgeblich enstandene Bewegung zu
untersuchen" rc., worauf die hochfürstliche Regierung den
Anwald löblicher Landschaft citirte, nähere Auskunft zu
geben. Der Aufruhrschreier, seines falschen Gewissens
bewußt, erschien aber nicht; daher nachstehendes Pro¬
tocoll abgefaßt wurde:
„Actum auf Hochfürstlicher Regierungskanzley Hil=
„desheim den 17ten Juny 1794.
„In Sachen
„Löblicher Stände des Hochstifts Hildesheim
„gegen
„den Bauernstand *)
„Im heutigen, wegen des angeführten Aufruhrzettels
„und deshalb angeblich entstandenen neuen Bewegun¬
„gen vom Anwald der löblichen Landschaft, die nähere
„Data zu der erforderlichen Untersuchung an Hand zu
„geben, anberahmten Termino ist bis nach 12Uhr
„Vormittags keiner erschienen."
Nie ist es mir in den Sinn gekommen, die Landes¬
Administration auf eine so fürchterliche Art herunter zu
setzen, wie von dem Landsyndico Crome unter den Augen
der Landstände geschehen ist, da er jedem gefühlvollen Men¬
schen rieth, „die Augen von so häßlicher Scene (der Landes¬
„kassen-Administration) wegzuwenden, und vor ihr den
„Vorhang fallen zu lassen!!" Nie habe ich mich erdrei¬
stet, sträflich und mit Hintansetzung der jedem Landes¬
herrn gebührenden Ehrfurcht von Sr. Hochfürstlichen Gna¬
den, und sogar zu Denselben zu sprechen, wie die pro¬
testantischen Landstände in ihrer von dem Landsyndicus Crome
gefertigten Vorstellung vom 7ten Mätz 1793 (ein Ver¬
) Hier bedient sich ja hochfürstl. Reg. selbst des Worts: Bauernstand,
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Staats=Archiv, Heft 20.
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Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin