Staats=Archiv V. 20.
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ich könne Unterthanen zu unnützen, grundlosen
und verderblichen Processen verleiten,
welcher sich daraus herleiten läßt, nicht gleichgültig.
Liegt ein Grund zu diesem Vorwurfe in meinem
bisherigen Benehmen, so bin ich ein strafwürdiger Mensch,
und als Geistlicher doppelter Strafe werth — dann ist
es meine Landes=Obrigkeit dem Staate ex officio schuldig, -
das fernere schärfere Einsehen nicht einen
Augenblick aufzuschieben, ohngeachtet die verhandelten
Acten und der ganze bisherige Proceßgang
beweisen, daß ich Alles, was zur Führung dieses Rechtsstreites -
gehöret, blos dem Bauern-Anwalde überlassen, -
mich sogar seit mehrern Jahren alles Supplicirens -
enthalten, und nur gegen die in Druckschriften
wider mich ausgestoßenen Verläumdungen und unnöthigen -
Angriffe mich wiederum in Druckschriften, dem Naturrecht -
gemäß, vertheidiget habe, welches mir doch
gewiß zugestanden werden muß.
Nach mehrmaliger eigener strengen Prüfung finde
ich mein Benehmen in den hiesigen Landesangelegenheiten, -
wie ich es im Anfang dieser Schrift gezeigt habe,
nicht allein unschuldig, sondern auch der Pflicht gegen
die allgemeine teutsche und auch gegen die hiesige Verfassung -
gemäß, da es am Tage liegt, daß es dahin
abzweckte, die nahe gelegenen Unruhen niederzudrücken, -
und die Landesverfassung aufrecht zu erhalten. -
Es kann also bey der Drohung des fernern schärfern -
Einsehens kein anderer Grund gedacht werden, als
daß verläumderische Insinuationen geschehen seyn müssen,
wie sie gegen das Ende des Jahrs 1793 geschahen,
da der landständische Anwald gleichfalls zu Wetzlar über
Gefahr und Aufruhr schrie. Damals gab das höchste
Voag.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
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