Volltext : Staats-Archiv (Bd. 5 = H. 17/20 (1800))

Staats=Archiv  V.  20.
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ich  könne  Unterthanen  zu  unnützen,  grundlosen
und  verderblichen  Processen  verleiten,
welcher  sich  daraus  herleiten  läßt,  nicht  gleichgültig.
Liegt  ein  Grund  zu  diesem  Vorwurfe  in  meinem
bisherigen  Benehmen,  so  bin  ich  ein  strafwürdiger  Mensch,
und  als  Geistlicher  doppelter  Strafe  werth  —  dann  ist
es  meine  Landes=Obrigkeit  dem  Staate  ex  officio  schuldig, -
  das  fernere  schärfere  Einsehen  nicht  einen
Augenblick  aufzuschieben,  ohngeachtet  die  verhandelten
Acten  und  der  ganze  bisherige  Proceßgang
beweisen,  daß  ich  Alles,  was  zur  Führung  dieses  Rechtsstreites -
  gehöret,  blos  dem  Bauern-Anwalde  überlassen, -
  mich  sogar  seit  mehrern  Jahren  alles  Supplicirens -
  enthalten,  und  nur  gegen  die  in  Druckschriften
wider  mich  ausgestoßenen  Verläumdungen  und  unnöthigen -
  Angriffe  mich  wiederum  in  Druckschriften,  dem  Naturrecht -
  gemäß,  vertheidiget  habe,  welches  mir  doch
gewiß  zugestanden  werden  muß.
Nach  mehrmaliger  eigener  strengen  Prüfung  finde
ich  mein  Benehmen  in  den  hiesigen  Landesangelegenheiten, -
  wie  ich  es  im  Anfang  dieser  Schrift  gezeigt  habe,
nicht  allein  unschuldig,  sondern  auch  der  Pflicht  gegen
die  allgemeine  teutsche  und  auch  gegen  die  hiesige  Verfassung -
  gemäß,  da  es  am  Tage  liegt,  daß  es  dahin
abzweckte,  die  nahe  gelegenen  Unruhen  niederzudrücken, -
  und  die  Landesverfassung  aufrecht  zu  erhalten. -

Es  kann  also  bey  der  Drohung  des  fernern  schärfern -
  Einsehens  kein  anderer  Grund  gedacht  werden,  als
daß  verläumderische  Insinuationen  geschehen  seyn  müssen,
wie  sie  gegen  das  Ende  des  Jahrs  1793  geschahen,
da  der  landständische  Anwald  gleichfalls  zu  Wetzlar  über
Gefahr  und  Aufruhr  schrie.  Damals  gab  das  höchste
Voag.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
pälsche  Rechtsgeschchte    eusdertbbei  WT  N
            
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