Volltext : Staats-Archiv (Bd. 5 = H. 17/20 (1800))

V.  Ehrenrettung  d.  Synd.  Hostmann  z.  Hildesh.  477
Sache  solches  vom  kaiserlichen  Reichskammer-Gerichte  am
20.  Nov.  d.  J.  für  rechtmäßig  und  zulässig  erklärt  ist.
Ueber  die  von  Euch  zu  diesem  Proceß  verwendeten
und  etwa  noch  zu  verwendenden  Kosten  werden  weder
die  fürstlich-hildesheimische  Regierung,  noch  Eure  Herren -
  Beamten,  bevor  der  Herr  Fürst  und  Bischof  die  in
dem  über  die  neue  Legitimations-Ordnung  vom  kaiserlichen
Reichskammer=Gerichte  am  20.  Nov.  l.  J.  ertheilten  höchsten -
  Decret  gemachten  Anstände  und  Erinnerungen  mit
den  bekannten  Reichs-Gesetzen  und  reichsgerichtlichem  Gebrauch -
  vereinbarlich  berichtiget  haben  wird,  Euch  zur
Rechenschaft  ziehen  dürfen,  ohne  dem  höchsten  Decreto
vom  20.  Nov.  d.  J.,  vor  Erledigung  der  darin  gemachten -
  Anstände,  vorzugreifen.
Ich  habe  es  für  nöthig  erachtet,  dieses  Euch  durch
öffentlichen  Abdruck  dieser  meiner  Erklärung  bekannt  zu
machen;  für  Euch  alle  schrieb  ich  diese  Bogen;  theilet
solche  unter  Eure  Mitbrüder  aus,  und  macht  davon
keinen  üblen  Gebrauch;  ich  gebe  davon,  außer  Euch,
an  Niemanden  ein  Exemplar  ab,  und  habe  solches  auch
dem  Buchdrucker  verboten.
Verstehet  mich  aber  nicht  unrecht:  leset  mit  Bedacht, -
  was  ich  dahier  gesagt  habe;  überlegt  alles  voher -
  reiflich  und  wohl,  bevor  Ihr  Euren  weitern  Entschluß -
  fasset.
Lassel  Euch  zu  keinen  unnützen  und  verderblichen -
  Processen  verleiten;  ersticket  alles  Mißtrauen
gegen  Euren  gnädigsten  Landesherrn  und  die  Landstände
in  Eurer  Brust;  ehret  Eure  Obrigkeit;  erfüllet  allenthalben -
  die  Pflichten  ruhiger,  guter  und  getreuer  Unterthanen. -

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zu  Berlin
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