V. Ehrenrettung d. Synd. Hostmann z. Hildesh. 477
Sache solches vom kaiserlichen Reichskammer-Gerichte am
20. Nov. d. J. für rechtmäßig und zulässig erklärt ist.
Ueber die von Euch zu diesem Proceß verwendeten
und etwa noch zu verwendenden Kosten werden weder
die fürstlich-hildesheimische Regierung, noch Eure Herren -
Beamten, bevor der Herr Fürst und Bischof die in
dem über die neue Legitimations-Ordnung vom kaiserlichen
Reichskammer=Gerichte am 20. Nov. l. J. ertheilten höchsten -
Decret gemachten Anstände und Erinnerungen mit
den bekannten Reichs-Gesetzen und reichsgerichtlichem Gebrauch -
vereinbarlich berichtiget haben wird, Euch zur
Rechenschaft ziehen dürfen, ohne dem höchsten Decreto
vom 20. Nov. d. J., vor Erledigung der darin gemachten -
Anstände, vorzugreifen.
Ich habe es für nöthig erachtet, dieses Euch durch
öffentlichen Abdruck dieser meiner Erklärung bekannt zu
machen; für Euch alle schrieb ich diese Bogen; theilet
solche unter Eure Mitbrüder aus, und macht davon
keinen üblen Gebrauch; ich gebe davon, außer Euch,
an Niemanden ein Exemplar ab, und habe solches auch
dem Buchdrucker verboten.
Verstehet mich aber nicht unrecht: leset mit Bedacht, -
was ich dahier gesagt habe; überlegt alles voher -
reiflich und wohl, bevor Ihr Euren weitern Entschluß -
fasset.
Lassel Euch zu keinen unnützen und verderblichen -
Processen verleiten; ersticket alles Mißtrauen
gegen Euren gnädigsten Landesherrn und die Landstände
in Eurer Brust; ehret Eure Obrigkeit; erfüllet allenthalben -
die Pflichten ruhiger, guter und getreuer Unterthanen. -
oage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
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