Full text: Staats-Archiv (Bd. 5 = H. 17/20 (1800))

Staats=Archiv V. 19. 
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dictione hergenommene Argument, soviel ich einzusehen 
vermag, nicht quadrirend; denn so viel das Reglement 
wegen der Kammer=Oeconomie=Sachen, worauf man sich 
zum Beispiel berufen könnte, anlanget; so weiset die Ein¬ 
sicht solchen Reglements selbst aus, daß auf erlassenes Ge¬ 
neral=Ausschreiben vom 29sten November 1718: 
daß denen aus den Iustitz-Collegiis erlassenen Be¬ 
fehlen in allem solle gelebet werden, 
die Rent-Kammer sich wegen der Administration der Do¬ 
manialium gemeldet, und auf die Observanz sich be¬ 
rufen habe, wodurch solche Sachen ihrer Cognition allein 
unterworfen wörden. 
Man kann eines Theils mit Grunde nicht behaupten, 
daß durch diese Verordnung der Justitz etwas genommen 
sey; andern Theils aber kann kein vorhin etwa vorgefalle¬ 
nes Exempel, sobald man nicht die sämmtlichen und völli¬ 
gen Umstände, die Anlaß zu demselben gegeben, weiß, 
für zutreffend gehalten werden; und endlich kann, wie ich 
vorhin bereits erwähnet habe, auch nichts aus exemplis 
argumentiret werden, weilen 100,000 Exempla unrecht¬ 
mäßigen Verfahrens kein einziges derselben zu rechtmäßi¬ 
gen Vorfällen machen können. 
Eben so wenig ist nun noch weiter quoad 3) das, 
von der renuntiatione beneficiorum electoralium her¬ 
genommene Argument von rechtlicher Erheblichkeit; denn 
eines Theils erhellet, meines wenigen Dafürhaltens, aus 
dem von mir angezogenen passu der A. B., nämlich aus 
dem Cap. XI, welches de immunitate prinei- 
pum electorum handelt, keinesweges, daß die Be¬ 
freiung der Unterthanen von aller fremden Gerichtsbarkeit, 
bloß ein personale beneficium der Churfürsten seyn, und 
nicht zugleich auch eine Wohlthat, so deren Unterthanen 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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