Staats=Archiv V. 19.
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dictione hergenommene Argument, soviel ich einzusehen
vermag, nicht quadrirend; denn so viel das Reglement
wegen der Kammer=Oeconomie=Sachen, worauf man sich
zum Beispiel berufen könnte, anlanget; so weiset die Ein¬
sicht solchen Reglements selbst aus, daß auf erlassenes Ge¬
neral=Ausschreiben vom 29sten November 1718:
daß denen aus den Iustitz-Collegiis erlassenen Be¬
fehlen in allem solle gelebet werden,
die Rent-Kammer sich wegen der Administration der Do¬
manialium gemeldet, und auf die Observanz sich be¬
rufen habe, wodurch solche Sachen ihrer Cognition allein
unterworfen wörden.
Man kann eines Theils mit Grunde nicht behaupten,
daß durch diese Verordnung der Justitz etwas genommen
sey; andern Theils aber kann kein vorhin etwa vorgefalle¬
nes Exempel, sobald man nicht die sämmtlichen und völli¬
gen Umstände, die Anlaß zu demselben gegeben, weiß,
für zutreffend gehalten werden; und endlich kann, wie ich
vorhin bereits erwähnet habe, auch nichts aus exemplis
argumentiret werden, weilen 100,000 Exempla unrecht¬
mäßigen Verfahrens kein einziges derselben zu rechtmäßi¬
gen Vorfällen machen können.
Eben so wenig ist nun noch weiter quoad 3) das,
von der renuntiatione beneficiorum electoralium her¬
genommene Argument von rechtlicher Erheblichkeit; denn
eines Theils erhellet, meines wenigen Dafürhaltens, aus
dem von mir angezogenen passu der A. B., nämlich aus
dem Cap. XI, welches de immunitate prinei-
pum electorum handelt, keinesweges, daß die Be¬
freiung der Unterthanen von aller fremden Gerichtsbarkeit,
bloß ein personale beneficium der Churfürsten seyn, und
nicht zugleich auch eine Wohlthat, so deren Unterthanen
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