I. Ehrendenkmal des O. A. G. zu Celle. 251
Diese Passage scheint nun in allen Stücken auf unsete
Englischen Commissairs zu quadriren, und niemand wird
daneben sich leicht in den Sinn kommen lassen, daß denen
Englischen Ministern, Gesandten oder Commis darunter et¬
was an ihren Prärogativen abgehen könne, weil Sr. Königl.
Großbritt. Majest. zugleich als Churfürst zu Braunschweig
und Lüneburg, von denen gesammten Deutschen Churlän¬
dern verehret werden.
Diesem allen aber ohngeachtet muß ich dennoch geste¬
hen, daß die, gegen die Exemtion der Englischen Com¬
missarien zu erwägende Gründe mir bis lang noch für über¬
wiegender vorgekommen.
Allermaßen quoad 1) wann gleich dem summo im¬
peranti in republica das Recht, ob salutem publicam
a regula ordinaria zu dispensiren, überhaupt nicht kann
streitig gemacht werden, dennoch die von mir bereits an¬
gezeigte starke Limitation, nämlich, wenn utilitas
publica nicht anders zu erhalten stehet, nicht
nur allhier schon meist ganz die Stärke jenes Satzes des
juris publ. universalis über den Haufen wirft, sondern
diese Regel auch, ohne den Rechten und der selbst redenden
Billigkeit zu nahe zu treten, wol nicht weiter als auf die
Grenzen eines einzigen Staates ausgedehnet, und mithin
allhier das Interesse Deutschlands nicht mit
dem Interesse von England, als eines ganz diver¬
sen Staatskörpers, vermenget oder indistincte statuiret wer¬
den kann, daß allemal salus publica Angli-
cana auch eben dieselbe in Ansehung der Chur-Braun¬
schweigischen Länder sey; ein folglich zerfället, mei¬
nes Erachtens, auch der ganze a salute publica hergenom=
mene Grundsatz mit allen seinen Folgen.
Ad 2) ist das von denen in Unsern Landen
bereits vorhandenen Exempeln der exceptionum a jurit¬
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