Full text: Staats-Archiv (Bd. 5 = H. 17/20 (1800))

I. Ehrendenkmal des O. A. G. zu Celle. 249 
nen Justitz-Sachen etwas verändern könne, wenn utilitas 
publica auf keine andere Weise zu erhalten stände? quia 
salus publica semper suprema lex esto, und dieser aus 
dem jure roman. vetustissimo hergenommene Rechtssatz 
seinen ohngezweifentlichen Grund auch in dem natürlichen 
und Völker=Rechte findet. 
Daneben fehlet es auch 2) in Unsern Churlanden wol 
an dergleichen Beispielen nicht, da in gewissen Fällen ex¬ 
ceptiones a jurisdictione ordinaria statuiret sind, in- 
maßen sogar das Reglem. vom 19ten Octobr. 1719, 
wodurch die oeconomica der Königl. Rent-Cammer der 
Cognition der Justitz=Collegiorum völlig entrissen sind, da= 
für angesehen werden könnte. 
Dann kann 3) nicht geleugnet werden, daß derjenige, 
in dessen favorem etwas und zwar tanquam benesicium 
juris introducirt worden, diesem seinem beneficio nach 
Beschaffenheit der Umstände renunciiren, und sich dessen 
gänzlich begeben könne, und einfolgl. Se. Königl. Majest., 
welche die exemtionem ihrer Unterthanen a jurisdictio¬ 
ne extranea unter die eminenten Vorrechte höchst billig zu 
rechnen haben, die Allerhöchstdenselben tanquam S. R. 
J. Principi Electori schon vermöge der A. B. ejusdem¬ 
que Cap. XI. §. 1. 3. et 5, zustehen, sothane in favo¬ 
rem Electorum festgesetzten Vorrechte renunciiren könne. 
Endlich aber scheint 4) das allgemeine Völker-Recht 
den Englischen Commissairs überhaupt und mithin auch 
dem Imploraten Dundas das Wort zu reden, allerma¬ 
ßen dieselbe, vermöge des Allerhöchsten Königl. Rescripts, 
bey denen Handlungen und Contracten, so diese Commissarii 
Amtshalber geschlossen haben, in der That als Gesandten 
der Krone Englands anzusehen sind, oder wie die Worte 
sothanen Königl. Rescripts eigentlich lauten: 
Staats=Archiv, Heft 19. 
oge 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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