I. Ehrendenkmal des O. A. G. zu Celle. 249
nen Justitz-Sachen etwas verändern könne, wenn utilitas
publica auf keine andere Weise zu erhalten stände? quia
salus publica semper suprema lex esto, und dieser aus
dem jure roman. vetustissimo hergenommene Rechtssatz
seinen ohngezweifentlichen Grund auch in dem natürlichen
und Völker=Rechte findet.
Daneben fehlet es auch 2) in Unsern Churlanden wol
an dergleichen Beispielen nicht, da in gewissen Fällen ex¬
ceptiones a jurisdictione ordinaria statuiret sind, in-
maßen sogar das Reglem. vom 19ten Octobr. 1719,
wodurch die oeconomica der Königl. Rent-Cammer der
Cognition der Justitz=Collegiorum völlig entrissen sind, da=
für angesehen werden könnte.
Dann kann 3) nicht geleugnet werden, daß derjenige,
in dessen favorem etwas und zwar tanquam benesicium
juris introducirt worden, diesem seinem beneficio nach
Beschaffenheit der Umstände renunciiren, und sich dessen
gänzlich begeben könne, und einfolgl. Se. Königl. Majest.,
welche die exemtionem ihrer Unterthanen a jurisdictio¬
ne extranea unter die eminenten Vorrechte höchst billig zu
rechnen haben, die Allerhöchstdenselben tanquam S. R.
J. Principi Electori schon vermöge der A. B. ejusdem¬
que Cap. XI. §. 1. 3. et 5, zustehen, sothane in favo¬
rem Electorum festgesetzten Vorrechte renunciiren könne.
Endlich aber scheint 4) das allgemeine Völker-Recht
den Englischen Commissairs überhaupt und mithin auch
dem Imploraten Dundas das Wort zu reden, allerma¬
ßen dieselbe, vermöge des Allerhöchsten Königl. Rescripts,
bey denen Handlungen und Contracten, so diese Commissarii
Amtshalber geschlossen haben, in der That als Gesandten
der Krone Englands anzusehen sind, oder wie die Worte
sothanen Königl. Rescripts eigentlich lauten:
Staats=Archiv, Heft 19.
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Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin