Metadaten : Bolze, Albert: ¬Der Begriff der juristischen Person

76  recht -
  Bd.  2  S.  427  —  wenn  Privatleute  auf  eigene  Kosten
öffentliche  Gebäude  errichten  wollen,  so  bedürfen  sie  zur  ersten
Errichtung,  ihre  Nachkommen  zur  Unterhaltung  der  Genehmigung ¬
  der  Behörde  —  Dirksen,  civilistische  Abhandlungen  Bd.  2
S.  311  —  zur  Aufstellung  von  Statuen  auf  öffentlichen  Plätzen
L.  2.  D.  de  loco  publico
ist  Genehmigung  erforderlich  —
fruendo  (43,  9).  —  Anlagen  Privater  auf  öffentlichen  Plätzen
und  Straßen  bedürfen  überhaupt  der  staatlichen  Genehmigung
L.  2  §§  10,  16.  D.  ne  quid  in  loco  publico  (43,  8)  —
sie  werden  demolirt,  wenn  sie  gegen  die  erlassenen  obrigkeitlichen
Anordnungen  aufgeführt  sind  —  L.  7.  D.  eod.  —  Die  Aedilen
haben  von  Amtswegen  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Straßenpflaster
in  der  Stadt  von  den  Anliegern  erhalten,  Straßen  und  Plätze
rein  gehalten  werden,  sie  verdingen  die  Pflasterung,  wenn  die
erpflichtung  zur  Erhaltung  des  Straßenpflasters  die  anliegenden
öffentlichen  oder  geweiheten  Gebäude  trifft  oder  wenn  die  Privateigenthümer ¬
  in  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  Verpflichtung
säumig  sind  —  Lex.  Julia  municipalis  cap.  2  —  in  allen
diesen  Fällen  verfügen  die  Aedilen  von  Amtswegen,  sie  erzwingen ¬
  die  Durchführung  ihrer  Verfügungen  —  L.  un.  D.  de  via
Aber  auch  außerhalb  der  Stadt  schreiten
publica  (43,  10).  —
die  Beamten  ein,  wenn  der  Zustand  der  Straßen  Solches  er— ¬
  L.  2  §  25.  D.  ne  quid  in  loco  publico  (43,  8).
fordert
Die  Censoren  wachen  über  die  Begrenzung  des  Tiberufers
wie  der  öffentlichen  Straßen  —  Mommsen  a.  a.  O.  S.  415
sie  verfügen  über  die  Bänke  im  Theater  —  S.  416  —  einzelnen ¬
  Familien  wurde  zum  Lohn  der  Verdienste,  welche  sich
ein  Familienglied  um  das  gemeine  Wesen  erworben  hatte,  ein
gesonderter  Platz  bei  den  öffentlichen  Spielen  auf  dem  Forum
—  auch  pekuniärer
angewiesen  —  Dirksen  a.  a.  O.  S.  310
Nutzen  wurde  für  den  Staat  oder  für  die  Stadt  aus  den  öffentlichen, ¬
  dem  Gemeingebrauch  gewidmeten  Sachen  gezogen
öffentliche  Seeen  und  Teiche  werden  verpachtet,  der  Pächter  wird
wegen  der  Fischerei  geschützt  —  L.  1  §  7.  D.  ut  in  flumine
publico  (43,  14),  vgl.  L.  13  §  7.  D.  de  injuriis  (47,  10).
            
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