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wenn es eine Stelle, die wirklich manche stringente
Zweifel erwecken konnte, um so mehr, da es diesen
Punkt mit so leichter Muͤhe vermeiden koͤnnen, entwe=
der ganz weggelassen, oder anders gefaßt hätte. Der
dritte kammergerichtliche Bericht vom 10. Jenner 1793
beziehet sich darauf, daß zur Vermeidung alles fer¬
nern Unglücks, dem Wohnsitze des Kammergerichts ei¬
ne Neutralität angedeihen müsse. Bekannt ist es,
daß bey Einlangung desselben bereits die Lage der
Sache sich sehr verändert hatte. Zum Beschluß des
Hofdekrets gibt der Kaiser dem Reiche die tröstliche
und erfreuliche Versicherung „durch allerhöchst Ihre
„Kaiserliche Autorität zu allen mitzuwirken, was nur
„immer zu einer ungestörten Ausübung der heilsamen
„Justitzpflege beytragen möge." Möchte bald ein er¬
wünschter Friede endlich Teutschland und der Welt
Ruhe wieder geben, der jenes gewiß in mehr, als einem
Betrachte, jetzt nach so vieler Spannung, so vorzüglich
bedarf. Möchte alsdann die Vollendung des großen,
einmal mit so vielem ruhmwuͤrdigen Eifer angefange¬
nen, und durch die folgende traurige Epoche verscho¬
benen großen Werks, der Wiederherstellung der
ordentlichen Kammergerichtlichen Visita¬
tion, von welcher jede Verbesserung des Reichsju=
stitzwesens so unendlich abhängt, bald wieder zur Hand
genommen werden köͤnnen. Jene hoͤchste Versiche¬
rung von der Kaiserlichen unbezweifelten Gerechtigkeits¬
liebe, wird alsdann zu Teutschlands allgemeiner
Freude und zum Segen der Nachwelt, sich in ihrem
schönsten und erquickendsten Glanze zu zeigen Gelegen=
heit haben. Noch wird eine Anmerkung, die jedoch
wie man sich bescheidet, sehr geringfugig ist, hier er¬
laubt seyn. Jene Berichte, haben, wie schon gesagt
ist, in Wien sehr lange gelegen, ehe sie dem Reiche
durch kaiserliche Mittheilung zugekommen sind, allein
ganz
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zu Berlin
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