Full text: Annalen des teutschen Reichs (1794, Jennerh. (1794))

bey dieser Sache um so mehr in etwas zu verweilen, 
als aus dem gedachten Hofdekrete selbst, diejenigen 
Vorwürfe, welche von Seiten des Kaiserlichen Hofes, 
dem erwaͤhnten hoͤchsten Reichsgerichte gemacht worden, 
ziemlich deutlich und augenfällig hervorleuchten. Der 
Bericht des Kammergerichts vom 17. Oktob. bezielt 
die erste französische Jnvasion. Es hat dasselbe den 
Umständen der Sache gleich damals gemaͤß gefunden, 
einige aus seinem Mittel, nemlich den Kammerge¬ 
richts=Beysitzer, Grafen von Spauer nach Maynz 
und den Kammergerichts-Assessor von Neurath 
nach Darmstadt zu senden. Diese Abordnung 
hat die dem Verhältniß nach, nicht sehr beträchtli= 
chen Kosten, von 295 Gulden 58 Kr. verursacht. 
Das Gericht ist der Meinung, auf welche auch wohl 
gewiß die meisten von unsern Lesern fallen werden, 
daß diese Kosten aus der sogenannten fiskali¬ 
schen Kasse zu bestreiten sind. Die Unzufrieden= 
heit über diese Aeußerung ist in dem Kaiserlichen Hof= 
dekrete ziemlich deutlich ausgedruckt. Wir wissen, 
was es mit dieser sogenannten fiskalischen Kasse für 
eine besondere Bewandniß hat, und wie eifrig man 
sich bemuͤhet, die Disposition des Kammergerichts uͤber 
dieselbe einzuschränken. Der Kaiserliche Hof will 
durchaus nicht gestatten, daß aus derselben das Min= 
deste, ohne seine Bestimmung und Befehl, zu beson¬ 
dern Zwecken genommen werden duͤrfe. Das Gericht 
hat, wenn es anderer Meinung gewesen ist und auf 
die gedachte Kasse außerordentliche Ausgaben verwiesen 
sind, die bestritten werden müssen und zu deren Bestrei= 
tung kein anderer bestimmter Fond sich fand, oft un¬ 
angenehme Vorwürfe vom Kaiserlichen Hofe erdulden 
müssen (5). Allein von Seiten mehrerer Reichsstäͤnde 
hat 
(5) Noch bey Gelegenheit der von dem Kammergerichte wegen 
Ab¬ 
Vorag 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer