bey dieser Sache um so mehr in etwas zu verweilen,
als aus dem gedachten Hofdekrete selbst, diejenigen
Vorwürfe, welche von Seiten des Kaiserlichen Hofes,
dem erwaͤhnten hoͤchsten Reichsgerichte gemacht worden,
ziemlich deutlich und augenfällig hervorleuchten. Der
Bericht des Kammergerichts vom 17. Oktob. bezielt
die erste französische Jnvasion. Es hat dasselbe den
Umständen der Sache gleich damals gemaͤß gefunden,
einige aus seinem Mittel, nemlich den Kammerge¬
richts=Beysitzer, Grafen von Spauer nach Maynz
und den Kammergerichts-Assessor von Neurath
nach Darmstadt zu senden. Diese Abordnung
hat die dem Verhältniß nach, nicht sehr beträchtli=
chen Kosten, von 295 Gulden 58 Kr. verursacht.
Das Gericht ist der Meinung, auf welche auch wohl
gewiß die meisten von unsern Lesern fallen werden,
daß diese Kosten aus der sogenannten fiskali¬
schen Kasse zu bestreiten sind. Die Unzufrieden=
heit über diese Aeußerung ist in dem Kaiserlichen Hof=
dekrete ziemlich deutlich ausgedruckt. Wir wissen,
was es mit dieser sogenannten fiskalischen Kasse für
eine besondere Bewandniß hat, und wie eifrig man
sich bemuͤhet, die Disposition des Kammergerichts uͤber
dieselbe einzuschränken. Der Kaiserliche Hof will
durchaus nicht gestatten, daß aus derselben das Min=
deste, ohne seine Bestimmung und Befehl, zu beson¬
dern Zwecken genommen werden duͤrfe. Das Gericht
hat, wenn es anderer Meinung gewesen ist und auf
die gedachte Kasse außerordentliche Ausgaben verwiesen
sind, die bestritten werden müssen und zu deren Bestrei=
tung kein anderer bestimmter Fond sich fand, oft un¬
angenehme Vorwürfe vom Kaiserlichen Hofe erdulden
müssen (5). Allein von Seiten mehrerer Reichsstäͤnde
hat
(5) Noch bey Gelegenheit der von dem Kammergerichte wegen
Ab¬
Vorag
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin