Verträge zu Gunsten Dritter. §. 34.
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eine Liberalität von Seite des Promissars bildet *). Die gemeinrechtliche ¬
Praxis ist in dieser Frage ziemlich schwankend 3), so
dass aus derselben die allgemeine Gültigkeit der Verträge zu Gunsten ¬
Dritter sich nicht rechtfertigen lässt 3) und nicht gesagt werden ¬
kann, dass die Verträge zu Gunsten Dritter zufolge eines allgemeinen ¬
Gewohnheitsrechts (nur von einem solchen könnte die
Rede sein) als gültig zu betrachten sind *°). Doch müssen allerdings ¬
auch für das gemeine Recht einzelne Fälle hervorgehoben
werden, in welchen das nach Anerkennung ringende Princip der
Gültigkeit dieser Verträge bereits zum Durchbruche gelangt ist
Der Standpunkt des österreichischen Rechts ist ein ähnlicher.
Die Regel des §. 881 a. b. G. B., dass Niemand für einen Dritten
Etwas annehmen könne*2), hat zwar auf die Verträge zu Gunsten
Dritter keinen Bezug *3), da das in einem solchen Vertrage genachte
Versprechen eine Annahme von Seiten des Dritten nicht bedarf.
Trotzdem muss man sich gegen die allgemeine Gültigkeit der Verträge ¬
zu Gunsten Dritter im österreichischen Rechte aussprechen 11).
Ausdruck desselben Gedankens liegt darin, dass zur Gültigkeit der Verträge zu
Gunsten Dritter ein Interesse des Promissars (s. §. 33 Note 57) oder eine mattrielle ¬
Unterlage (Brinz P. 2. 1630) erfordert wird.
) Busch 6 fg.; dagegen aber Bähr 142 fg.
S. die Zusammenstellungen bei Windscheid P. §. 316 Note 13 und
Panofsky 99 fg.
3) Windscheid P. §. 316.
10) Für die Geltung eines solchen Gewohnheitsrechts: Busch 4, 45 fg.,
Gareis 59 fg., 140, Beseler Pr. R. §. 102; dagegen: Unger 71 fg., Stobhe
Zeitsch. f. Handelsr. 19. 303, Vangerow P. §. 608 Anm. I., Gerber Pr. R.
§. 159 Note 3, Regelsberger Handb. 473 fg. — Windscheid P. §. 316 a. E.
nimmt das Gewohnheitsrecht für jene Fälle an, in welchen die zu Gunsten des
Dritten versprochene Leistung die Natur einer Gegenleistung für eine dem Ver
sprechenden von dem Versprechensempfänger gemachte Vermögenszuwendung
hat, schliesst dabei aber auch eine weiter gehende Gültigkeit nicht aus.
**) Dagegen Wächter würt. Pr. R. 2.683 fg., nach welchem für den Dritten
aus dem zu seinen Gunsten geschlossenen Vertrage gar kein Recht entstehen soll.
**) Dies wird sonderbarer Weise als ein Fall der Unmöglichkeit der Leistung
bezeichnet, was der bei Heyer Abhd. 27 enthaltenen Anschauungsweise entspricht.
13) Steinbach 175 fg., welcher aus der Entstehungsgeschichte dieses
Paragraphen und aus dem Stande der damaligen gemeinrechtlichen Doctrin
(Höpfner Comm. §. 738) nachweist, dass bei Textirung dieses Paragraphen auf
die Verträge zu Gunsten Dritter nicht gedacht wurde und dass die Redactoren
des a. b. G. B. diesen Verträgen die Gültigkeit nicht ohne weiters absprechen
wollten (Vgl. auch den Aufsatz in Gerichtshalle 161 fg.). A. M. jedoch Larcher 74.
*’) Zeiller 3. 54 deducirt die Ungültigkeit der Verträge zu Gunsten Dritter