Metadaten : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (1)

Verträge  zu  Gunsten  Dritter.  §.  34.
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eine  Liberalität  von  Seite  des  Promissars  bildet  *).  Die  gemeinrechtliche ¬
  Praxis  ist  in  dieser  Frage  ziemlich  schwankend  3),  so
dass  aus  derselben  die  allgemeine  Gültigkeit  der  Verträge  zu  Gunsten ¬
  Dritter  sich  nicht  rechtfertigen  lässt  3)  und  nicht  gesagt  werden ¬
  kann,  dass  die  Verträge  zu  Gunsten  Dritter  zufolge  eines  allgemeinen ¬
  Gewohnheitsrechts  (nur  von  einem  solchen  könnte  die
Rede  sein)  als  gültig  zu  betrachten  sind  *°).  Doch  müssen  allerdings ¬
  auch  für  das  gemeine  Recht  einzelne  Fälle  hervorgehoben
werden,  in  welchen  das  nach  Anerkennung  ringende  Princip  der
Gültigkeit  dieser  Verträge  bereits  zum  Durchbruche  gelangt  ist
Der  Standpunkt  des  österreichischen  Rechts  ist  ein  ähnlicher.
Die  Regel  des  §.  881  a.  b.  G.  B.,  dass  Niemand  für  einen  Dritten
Etwas  annehmen  könne*2),  hat  zwar  auf  die  Verträge  zu  Gunsten
Dritter  keinen  Bezug  *3),  da  das  in  einem  solchen  Vertrage  genachte
Versprechen  eine  Annahme  von  Seiten  des  Dritten  nicht  bedarf.
Trotzdem  muss  man  sich  gegen  die  allgemeine  Gültigkeit  der  Verträge ¬
  zu  Gunsten  Dritter  im  österreichischen  Rechte  aussprechen  11).
Ausdruck  desselben  Gedankens  liegt  darin,  dass  zur  Gültigkeit  der  Verträge  zu
Gunsten  Dritter  ein  Interesse  des  Promissars  (s.  §.  33  Note  57)  oder  eine  mattrielle ¬
  Unterlage  (Brinz  P.  2.  1630)  erfordert  wird.
)  Busch  6  fg.;  dagegen  aber  Bähr  142  fg.
S.  die  Zusammenstellungen  bei  Windscheid  P.  §.  316  Note  13  und
Panofsky  99  fg.
3)  Windscheid  P.  §.  316.
10)  Für  die  Geltung  eines  solchen  Gewohnheitsrechts:  Busch  4,  45  fg.,
Gareis  59  fg.,  140,  Beseler  Pr.  R.  §.  102;  dagegen:  Unger  71  fg.,  Stobhe
Zeitsch.  f.  Handelsr.  19.  303,  Vangerow  P.  §.  608  Anm.  I.,  Gerber  Pr.  R.
§.  159  Note  3,  Regelsberger  Handb.  473  fg.  —  Windscheid  P.  §.  316  a.  E.
nimmt  das  Gewohnheitsrecht  für  jene  Fälle  an,  in  welchen  die  zu  Gunsten  des
Dritten  versprochene  Leistung  die  Natur  einer  Gegenleistung  für  eine  dem  Ver
sprechenden  von  dem  Versprechensempfänger  gemachte  Vermögenszuwendung
hat,  schliesst  dabei  aber  auch  eine  weiter  gehende  Gültigkeit  nicht  aus.
**)  Dagegen  Wächter  würt.  Pr.  R.  2.683  fg.,  nach  welchem  für  den  Dritten
aus  dem  zu  seinen  Gunsten  geschlossenen  Vertrage  gar  kein  Recht  entstehen  soll.
**)  Dies  wird  sonderbarer  Weise  als  ein  Fall  der  Unmöglichkeit  der  Leistung
bezeichnet,  was  der  bei  Heyer  Abhd.  27  enthaltenen  Anschauungsweise  entspricht.
13)  Steinbach  175  fg.,  welcher  aus  der  Entstehungsgeschichte  dieses
Paragraphen  und  aus  dem  Stande  der  damaligen  gemeinrechtlichen  Doctrin
(Höpfner  Comm.  §.  738)  nachweist,  dass  bei  Textirung  dieses  Paragraphen  auf
die  Verträge  zu  Gunsten  Dritter  nicht  gedacht  wurde  und  dass  die  Redactoren
des  a.  b.  G.  B.  diesen  Verträgen  die  Gültigkeit  nicht  ohne  weiters  absprechen
wollten  (Vgl.  auch  den  Aufsatz  in  Gerichtshalle  161  fg.).  A.  M.  jedoch  Larcher  74.
*’)  Zeiller  3.  54  deducirt  die  Ungültigkeit  der  Verträge  zu  Gunsten  Dritter
            
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