Objekt : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

Hinschius:  Das  Personenrecht  der  Ehegatten
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bewußtsein  Recht  geben  müssen.  Während  die  Motive  erklären,
daß  ein  Erfüllungsanspruch  die  Freiheit  der  Willensbestimmung
bei  der  Eheschließung  beeinträchtige,  fühlt  das  Volk  instinktiv,
daß  das  Verlöbniß,  welches  ebenso  wie  die  Ehe  ein  sittliches
Verhältniß  sein  soll,  eine  ethische  Gebundenheit  erzeugt  und
verlangt  deßhalb,  daß,  wenn  eine  solche  bei  der  Ehe  der  Art
in  rechtliche  umgesetzt  wird,  daß  die  Eheleute  zur  Fortsetzung
der  Ehe  gezwungen  werden,  das  Recht  auch  die  durch  Verlöbniß
eingetretene  Gebundenheit  nicht  völlig  ignorirt.  Muß  man  auch
von  dem  direkten  Erfüllungszwang  absehen,  weil  durch  diesen
kaum  jemals  das  für  das  Wesen  der  Ehe  nothwendige  sittliche
Verhältniß  unter  den  Ehegatten  hergestellt  werden  wird,  so  liegt
bei  der  Gewährung  eines  Anspruchs  auf  Schadensersatz  und
Erfüllungsinteresse  die  Sache  insofern  anders,  als  hier  dem
Renitenten  immer  die  Möglichkeit  offen  bleibt,  ein  für  die
Lebensdauer  unerträgliches  Verhältniß  abzuwenden.  Darum
wird  ein  solcher  Zwang  im  Rechtsbewußtsein  nicht  als  etwas
Verwerfliches  empfunden,  ja  im  Gegentheil  erscheint  es  durchaus
berechtigt,  wenn  derjenige,  welcher  in  voller  Freiheit  der  Selbstbestimmung ¬
  sich  durch  ein  Verlöbniß  gebunden  und  damit  ent
scheidend  in  die  Lebens-  und  Vermögensverhältnisse  des  anderen
Theiles  eingegriffen  hat,  bei  ungerechtfertigtem  Bruch  seiner
Verpflichtung  durch  das  Recht  angehalten  wird,  soweit  dabei
die  verletzten  Vermögensverhältnisse  des  anderen  Theiles  in  Frage
stehen,  diesem  einen  Ausgleich  dafür  zu  gewähren.  Zur  Quelle
vermögensrechtlicher  Vortheile,  wie  die  Motive  sagen,  macht
man  durch  eine  solche  Regelung  die  Ehe  noch  nicht;  denn  die
Anerkennung  der  Nothwendigkeit  eines  vermögensrechtlichen  Aus
gleiches  für  verletzte  rechtliche  Interessen  gewährt  dem  Berech
tigten  keinen  Vortheil,  sondern  soll  ihm  nur,  soweit  möglich
die  durch  schuldhaftes  Verhalten  des  Andern  zugefügten  Nach
theile  ersetzen,  weßhalb  allerdings  die  Ausschließung  einer  Kon
ventionalstrafe  (§  1227  in  Verb.  mit  §  424),  welche  diese  bei
Weitem  übersteigen  und  zur  Quelle  vermögensrechtlicher  Vortheile
            
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