Full text: Beyträge zum teutschen Rechte (Th. 6 (1790))

8 v. Dalwigk über die Standeserhöhungen 
che doch ohne Einwilligung der Reichsstände und 
vorzüglich des Collegiums, in welches er aufgenom¬ 
men seyn will, nicht erlangt werden kann. 6) 
Was die geistlichen Länder betrifft, so ist be¬ 
kannt genug, daß die Aebte, Bischöffe und Erzbi¬ 
schöffe fast alle ihre Würden und Ansehen den 
grossen Schenkungen Carls des Großen und der 
Bigotterie Ludwig des Frommen, zum Theil aber 
auch den Concilien und dem Einfluß des Pabsts 
in die teutsche Kirchenverfassung, welchen die Con¬ 
cordate der teutschen Nation von 1448 hauptsäch= 
lich bestimmt haben, wo dem Pabst zugleich das 
Recht der Ernennung der Bischöffe vorbehalten 
wurde, zu verdanken haben. Denkt man nun an 
jene trüben Zeiten Teutschlands zurück, wo die 
Bischöffe gleichsam als Heilige verehrt wurden, 
wo die Kase selbst unter das Joch der Klerisey 
sich beugten, und wo das Land, in welchem die Bi= 
schöffe wohnten, für geweihte Erde gehalten wur= 
de; so wird man es natürlich finden, daß ein 
Land bald den Titel seines geistlichen Beherrschers 
annahm und die ausdrückliche Standeserhöhung 
nicht erfolgte, mithin durch die Observanz das 
geist= 
) Mosers Anmerk. zu K. Carls des VII. W. C. Th. 
II. S. 29. u. s. f. 
Vonage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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