8 v. Dalwigk über die Standeserhöhungen
che doch ohne Einwilligung der Reichsstände und
vorzüglich des Collegiums, in welches er aufgenom¬
men seyn will, nicht erlangt werden kann. 6)
Was die geistlichen Länder betrifft, so ist be¬
kannt genug, daß die Aebte, Bischöffe und Erzbi¬
schöffe fast alle ihre Würden und Ansehen den
grossen Schenkungen Carls des Großen und der
Bigotterie Ludwig des Frommen, zum Theil aber
auch den Concilien und dem Einfluß des Pabsts
in die teutsche Kirchenverfassung, welchen die Con¬
cordate der teutschen Nation von 1448 hauptsäch=
lich bestimmt haben, wo dem Pabst zugleich das
Recht der Ernennung der Bischöffe vorbehalten
wurde, zu verdanken haben. Denkt man nun an
jene trüben Zeiten Teutschlands zurück, wo die
Bischöffe gleichsam als Heilige verehrt wurden,
wo die Kase selbst unter das Joch der Klerisey
sich beugten, und wo das Land, in welchem die Bi=
schöffe wohnten, für geweihte Erde gehalten wur=
de; so wird man es natürlich finden, daß ein
Land bald den Titel seines geistlichen Beherrschers
annahm und die ausdrückliche Standeserhöhung
nicht erfolgte, mithin durch die Observanz das
geist=
) Mosers Anmerk. zu K. Carls des VII. W. C. Th.
II. S. 29. u. s. f.
Vonage
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zu Berlin