Full text: Beyträge zum teutschen Rechte (Th. 6 (1790))

der teutschen Reichsländer. 
Otto gewann also durch diese Standeserhöhung 
wohl weiter nichts als die herzogliche Gewalt 
über seine Länder, und daß er der alleinige Herr 
in seinem Lande wurde. Eben so stiftete Kaiser 
Heinrich der lte die Markgrafschaften Meissen, 
Lausitz, Niedersachsen und Schleßwig und Kaiser 
Friederich der lte, welcher dem Hause Oesterreich 
so manche Vortheile zuwachsen ließ, legte den 
österreichischen Landen im J. 1156. die herzogli= 
che Würde bey. Beweise genug, daß in den 
mittlern Zeiten in Ansehung der Standeserhöhun= 
gen nichts bestimmtes vestgesetzt war. 
Seit dem 13ten Jahrhundert nun finde ich 
in der Geschichte kein Beyspiel, daß der Besitzer 
eines Landes seinen Titel auf dieses übertragen 
hätte, sondern die Kaiser maßten sich seit dieser 
Zeit die Standeserhöhungen der teutschen Reichs= 
länder als ein Reservat=Recht an. Nun ist es 
auch zwar keinem Zweifel unterworfen, daß nicht 
der Kaiser, als die Quelle aller Gnaden, nur allein 
dem Lande eine Standeserhöhung beyzulegen be= 
rechtigt seyn sollte, von welchem Nutzen aber wür¬ 
de diese dem Besitzer seyn, wenn derselbe nicht 
zugleich von der erhaltenen Würde seines Landes 
Sitz und Stimme auf dem Reichstag hätte? wel= 
che 
A4 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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