Full text: Beyträge zum teutschen Rechte (Th. 6 (1790))

6 v. Dalwigk über die Standeserhöhungen 
wunderung erregen kann, wenn man betrachtet, 
wie wenig System noch in der teutschen Staats= 
verfassung in den mittlern Zeiten herrschte. 
Durch die eigenmächtige Uebertragung des 
Titels auf das Land, wurde aber dieses, wenn es 
gleich ein Herzogthum, Land- oder Markgrafschaft 
war, noch nicht zu einem Fürstenthum erhoben, 
denn König Adolf von Nassau erhob erst Hessen, 
welches bereits seit geraumen Jahren den land¬ 
gräflichen Titel geführt hatte, im J. 1292. zu ei= 
nem Fürstenthum; überhaupt aber scheint es, als 
wenn die Kaiser eine solche Uebertragung des Ti¬ 
tels auf das Land mehr aus Nachsicht geduldet 
hätten, als daß sie sich dadurch das Recht, den 
teutschen Provinzen höhere Würden beyzulegen, 
hätten benehmen wollen. Denn als Otto Herzog 
von Braunschweig und Lüneburg diese beyden 
Herzogthümer dem Kaiser Friedrich dem II. im 
Jahr 1235 zu Lehen auftrug, hatten dessen Vor= 
fahren zwar schon jenen Ländern den herzogli¬ 
chen Titel beygelegt gehabt, diesem ohngeachtet 
aber erhöhte der Kaiser beyde zu Herzogthümern. 5) 
Otto 
5) Häberlins allg. teutsche Reichshist. Th. I. S. 511. 
H. A. Kochs Versuch einer pragmat. Geschichte des 
Hauses Braunschweig=Lüneb. Sect. III. p. 86—89. 
Votage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer