6 v. Dalwigk über die Standeserhöhungen
wunderung erregen kann, wenn man betrachtet,
wie wenig System noch in der teutschen Staats=
verfassung in den mittlern Zeiten herrschte.
Durch die eigenmächtige Uebertragung des
Titels auf das Land, wurde aber dieses, wenn es
gleich ein Herzogthum, Land- oder Markgrafschaft
war, noch nicht zu einem Fürstenthum erhoben,
denn König Adolf von Nassau erhob erst Hessen,
welches bereits seit geraumen Jahren den land¬
gräflichen Titel geführt hatte, im J. 1292. zu ei=
nem Fürstenthum; überhaupt aber scheint es, als
wenn die Kaiser eine solche Uebertragung des Ti¬
tels auf das Land mehr aus Nachsicht geduldet
hätten, als daß sie sich dadurch das Recht, den
teutschen Provinzen höhere Würden beyzulegen,
hätten benehmen wollen. Denn als Otto Herzog
von Braunschweig und Lüneburg diese beyden
Herzogthümer dem Kaiser Friedrich dem II. im
Jahr 1235 zu Lehen auftrug, hatten dessen Vor=
fahren zwar schon jenen Ländern den herzogli¬
chen Titel beygelegt gehabt, diesem ohngeachtet
aber erhöhte der Kaiser beyde zu Herzogthümern. 5)
Otto
5) Häberlins allg. teutsche Reichshist. Th. I. S. 511.
H. A. Kochs Versuch einer pragmat. Geschichte des
Hauses Braunschweig=Lüneb. Sect. III. p. 86—89.
Votage
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zu Berlin