der teutschen Reichsländer.
Herzogthums oder einer Markgrafschaft waren /
sondern diesen Titel ihren Besitzungen beylegten,
und eben auf diese Art erscheint auch eine Mark=
grafschaft Mähren in Oberlausitz, oder östliche
Mark, wie diese damahls genennt wurde. 3)
So geschwind aber ein Land den Titel seines
Besitzers bekam, eben so geschwind verlor es sel=
bigen, so bald dieser seinen erhaltenen Titel nicht
führte. Schwaben gibt uns hievon einen deut¬
lichen Beweis: denn als Kaiser Ludwig der Baier
seinem jüngsten Sohn Stephan dieses Land schenk=
te, und dieser sogleich die herzogliche Würde auf
das Land transferirt hatte, nach seines Herrn
Vaters Tode aber die herzogliche Würde wieder
ablegte, so erlosch auch damit der herzogliche Ti¬
tel von Schwaben 4) welches wohl keine Ver¬
wunde|
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Schoepflini hist. Zaringo -Badensis T. I. L. III.
c. 1. §. 7. p. 276. c. 2. §. 1—6. p. 281 sqq.
Häberlins Allg. teutsche R. Hist. Th. I. S. 319.
Ioh. Vitoduranus ad a. 1343. p. 61. a. coll. p.
83. b. ad a. 1347. Von der Zersplitterung der
Hohenstausischen Güter und der zum Herzogthum
Schwaben gerechneten Grafschaft Altdorf, S. Joh.
R. Wegelins Hist. Ber. von der Kaiserl. u. R.
Vogtey in Schwaben P. I. Sect. VII. (per to-
tum) p. 139. inf. ef. I. D. Koehler Diss. de fa-
tis ducatus Alemann. et Sueviae §. 9. 12. 15.
p. 20. 29. 34. sqq. edit. aucta.
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Max-Planck-Institut für
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