und dem Rechte des Fiscus sie zu beerben. 21
das Besatzungsrecht eines Predigers, die Cur=
mede an den Gütern eines Bischoffs, Prälaten rc.
auf dessen Verlassenschaft schon andre Hände ge¬
rechnet hatten, schien dem großen Haufen mit der
Würde solcher Personen schlechtweg so incompati=
bel, daß sich die Gründe, die man davon gewöhn=
lich angibt, gegen die hievorstehende weithin ver¬
lieren, und in ihrer Blöße zeigen.—
Juchin
5. 4.
oant
10
8) Hat man doch in neuern Zeiten solchen Personen
sogar die Erlaubniß, die geistliche Weihe zu con¬
feriren, und denselben Dimissorialien zu ertheilen,
durch einen zwischen dem Erzherz. Leopold von
Oesterreich, und dem Bißthum Constanz im J. 1629.
§. 2. errichteten Vergleich verboten, ,ehe und be=
vor sie sich gegen das Haus Oesterreich redi=
zu
ragmirt und abfindig gemacht, und darüber
„dem Ordinario, oder dessen Vicario und De¬
„putirten glaubwürdigen Schein von einem
„regierenden Erzherzoge, oder dessen Offi¬
„cianten fürgewiesen.
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