Full text: Beyträge zum teutschen Rechte (Th. 6 (1790))

und dem Rechte des Fiscus sie zu beerben. 21 
das Besatzungsrecht eines Predigers, die Cur= 
mede an den Gütern eines Bischoffs, Prälaten rc. 
auf dessen Verlassenschaft schon andre Hände ge¬ 
rechnet hatten, schien dem großen Haufen mit der 
Würde solcher Personen schlechtweg so incompati= 
bel, daß sich die Gründe, die man davon gewöhn= 
lich angibt, gegen die hievorstehende weithin ver¬ 
lieren, und in ihrer Blöße zeigen.— 
Juchin 
5. 4. 
oant 
10 
8) Hat man doch in neuern Zeiten solchen Personen 
sogar die Erlaubniß, die geistliche Weihe zu con¬ 
feriren, und denselben Dimissorialien zu ertheilen, 
durch einen zwischen dem Erzherz. Leopold von 
Oesterreich, und dem Bißthum Constanz im J. 1629. 
§. 2. errichteten Vergleich verboten, ,ehe und be= 
vor sie sich gegen das Haus Oesterreich redi= 
zu 
ragmirt und abfindig gemacht, und darüber 
„dem Ordinario, oder dessen Vicario und De¬ 
„putirten glaubwürdigen Schein von einem 
„regierenden Erzherzoge, oder dessen Offi¬ 
„cianten fürgewiesen. 
Volage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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